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Rechtsprechung zur Sperrung von Nutzeraccounts in Online-Spielen, rechtlich gesehen also der Kündigung des Spielvertrages, gab es bisher nur sehr wenig in Deutschland. Dies lag vor allem daran, dass Spieler deren Nutzeraccounts gesperrt wurden, selten den Rechtsweg beschritten. Nun hat das AG Karlsruhe (Urteil vom 19.05.2015 - 8 C 377/14) zur rechtlichen Einordnung eines Online-Spiele-Vertrages und zu den Voraussetzungen der Sperrung eines solchen Nutzeraccounts Stellung genommen. Während die rechtliche Literatur davon ausgeht, dass Online-Spiele mit Abonnementmodellen als Mietverträge zu behandeln sind, hat das AG Karlsruhe jetzt für Free-2-Play Spiele festgestellt, dass es sich nicht um einen Mietvertrag, sondern um einen gemischten Vertrag mit Elementen der Leihe und des Auftrags handelt. Die Möglichkeit auch kostenpflichtige Inhalte zu erwerben, ändert an der grundsätzlichen Einordnung für das Amtsgericht Karlsruhe nichts. Sowohl Leihe als auch der Auftrag sind entgeltfreie Rechtsgeschäfte, die nach dem Gesetz jederzeit fristlos gekündigt werden können. Das Gericht hielt die Kündigung auch nicht für treuwidrig, da der gesperrte Spieler zuvor andere Spieler beleidigt hatte. Mit dieser Erwägung hat sich das Amtsgericht für zukünftige Fälle jedoch eine Hintertür offen gelassen, nicht jede fristlose Kündigung als wirksam anzusehen. Insbesondere in Fällen ohne Verstoß gegen Verhaltensregeln oder in Fällen in denen erhebliche zusätzliche Inhalte erworben wurden, kann eine Entscheidung daher auch anders ausfallen. Inwiefern dies im Verfahren bereits eine Rolle gespielt hat, geht aus dem Urteil jedoch nicht hervor.


Für Anbieter von Free-2-Play-Spielen ist die Entscheidung aber vor allem deshalb von erheblicher Bedeutung, weil das Gericht die AGB-Klausel für wirksam gehalten hat, wonach ein Vertrag jederzeit ohne Grund gekündigt werden kann. Das ist ein erstes positives Signal für die Anbieter, gerade auch für den Fall, dass Spiele endgültig eingestellt werden. Entscheidungen höherer Instanzen stehen aber noch aus.

AG Karlsruhe, Urteil vom 19.05.2015 - 8 C 377/14 (PDF)

 

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