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Das Gesetz bringt eine Vielzahl neuer Regelungen mit sich, auf die sich die Unternehmen einstellen müssen. Bei geringsten Verstößen drohen Geldbußen, Unternehmenssanktionen nach dem AÜG und dem OWiG und nicht zuletzt droht auch stets eine strafechtliche Aufarbeitung mit Blick auf § 266a StGB.

Deswegen werden an die Organisation eines Unternehmens neue Herausforderungen gestellt und die Geschäftsleitung rückt noch stärker in der Organisationsverantwortung. Der Einsatz von Fremdpersonal wird administrativ aufwendiger. Die Abgrenzung von Werkvertrag und Dienstvertrag erleichtert das neue Gesetz leider aufgrund fehlender genauer Kriterien nicht. Das ist in der Praxis eine der schwierigsten Fragen, die eine genaue Betrachtung tatsächlicher Verhältnisse erfordert. Denn der Einsatz von Fremdpersonal steht und fällt in der rechtlichen Konsequenz mit der richtigen rechtlichen Einordnung. Der Gesetzgeber hat dabei auch erstmals versucht, den Begriff des Arbeitnehmers zu definieren (in § 611a BGB n.F.). Ob das in der Praxis helfen wird, bleibt abzuwarten. Denn nicht das geschriebene, sondern das gelebte (Arbeits-)Verhältnis zählt; wie der BGH stets betont.

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Dr. Jens Bosbach

München

Strafrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

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