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Neue Bundeseinheitliche Mindeststandards für Arbeitsschutz erlassen
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Länder können im Einzelfall hiervon abweichen
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Medizinische oder FFP2-Masken auch im Büro
Bis zum 24. Januar 2021 gilt die bisherige Arbeitsschutzverordnung die folgende Anforderungen vorsah:
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Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m: wenn Mindestabstand nicht möglich: Tragen von Mund-Nasen-Schutz.
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In Kantinen und Pausenräumen Mindestabstand von 1,5 m.
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Bereitstellung von Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen.
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Regelmäßiges Lüften.
Aufgrund der neue Arbeitsschutzverordnung gilt ab dem 25. Januar 2021 nunmehr:
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Arbeitgeber müssen Arbeit im Homeoffice anbieten, es sei denn zwingende betriebliche Gründe stehen dem entgegen. Arbeitnehmer sollen das Angebot annehmen, verpflichtet sind sie jedoch nicht.
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Räume dürfen nur von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, wenn pro Person 10 qm zur Verfügung stehen oder alle Personen eine FFP-2 Maske tragen
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In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
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Zeitversetztes Arbeiten soll ermöglicht werden.
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Arbeitgeber müssen FFP-2 oder vergleichbare Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.
Die Verordnung gilt vom 25.01.2021 und ist zunächst bis zum 15.03.2021 befristet. Gern stehen wir insbesondere bei der Umsetzung der Homeoffice-Pflicht kurzfristig beratend zur Verfügung.