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Update zum Geoblocking ab 2018 - Ausnahmen für Filme/Musik/Games

19.02.2018
Berlin

Nachdem die Unterhändler des Europäischen Parlaments, der Mitgliedstaaten und der Kommission sich zum Ende des Jahres 2017 darauf geeinigt hatten, zur weiteren Stärkung des einheitlichen digitalen Binnenmarktes, die Möglichkeit des Geoblockings im Online-Handel deutlich zu beschränken, hat nun das Europäische Parlament am 6.2.2018 mit großer Mehrheit dem Entwurf der Verordnung zugestimmt. Formal fehlt es noch an der Zustimmung des Rates, die jedoch erwartet wird. 

  • Geoblocking im Online-Handel ab Weihnachten 2018 überwiegend verboten
  • Bereichsausnahmen für audiovisuelle Medien bzw. urheberrechtlich geschützte Werke bestätigt
  • Neue Anforderungen für Online-Shops zu erwarten, insb. für Bestellvorgänge und Kundenformulare

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Kai Florian Furch, Partner BvM Berlin


Ziel der Geoblocking Verordnung ist es, den Verbrauchern ab Weihnachten 2018 zu ermöglichen, beliebige Waren und Dienstleistungen innerhalb der ganzen EU zu vergleichbaren Konditionen einzukaufen bzw. zu bestellen. Eine Diskriminierung von Verbrauchern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen innerhalb der EU soll vermieden werden.

Zum Entwurf und dem Anwendungsfeld der Geoblocking-Verordnung hatten wir bereits berichtet.

Laut Pressemitteilung des Europäischen Parlaments ist somit nunmehr geklärt, dass ab Weihnachten 2018 die Verbraucher selbst wählen können, auf welcher Webseite sie Waren der Dienstleistungen erwerben. Eine automatische Umleitung auf andere Websites unter Berücksichtigung ihres Wohnsitzes, Aufenthaltsorts oder ihrer Staatsbürgerschaft sollen sie dann nicht mehr befürchten. Auch eine automatische Umleitung je nach Ausstellungsort der vom Kunden verwendeten Kredit- oder Debitkarte soll unterbunden werden.

Das Europäische Parlament sieht sich somit dem Ziel näher, dass Anbieter Online-Käufer aus anderen EU-Ländern stets gleich behandeln, wie einheimische Kunden (Pressemitteilung). Positiv für die Medienbranche ist jedoch der Umstand, dass das Verbot von Geoblocking vorerst ausdrücklich nicht für digitale urheberrechtlich geschützte Inhalte (z.B. Computerspiele, Filme, Musik, E-Books) Anwendung findet.

Dies gibt der Branche, die üblicherweise territorial lizenziert und abrechnet, mehr Rechtsicherheit bzgl. der bekannten Vertriebs- und Lizenzierungspraxis. 

Allerdings ist diese Bereichsausnahme zu Gunsten von medialen Inhalten nur unter Vorbehalt gewährt worden. Im Rahmen der Verhandlungen wurde zwar der Status Quo zunächst gesichert, es wurde aber eine Überprüfungsklausel eingefügt, die die Kommission dazu verpflichtet, die Privilegierung von urheberrechtlich geschützten Inhalten innerhalb der nächsten zwei Jahre nochmals zu überprüfen. Eine Ausweitung des Geoblocking-Verbots auf Medieninhalte wird somit regelmäßig und wiederholt geprüft.

Wie bereits ausgeführt, war Geoblocking bisher die wirksamste Methode zur rechtsicheren Berücksichtigung der unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben in den einzelnen Mitgliedsstaaten. Insofern begrüßen wir die Bereichsausnahme für Medienunternehmen und Kreative.

Für den sonstigen Online-Handel bleibt es dabei, dass die angepeilte Kurzfristigkeit der Umsetzung neuer Vorgaben bis Weihnachten 2018 für betroffene Unternehmen (insbesondere kleiner und mittlerer Größe) höchstproblematisch ist.

Schlagworte: Binnenmarkt, EU, Geoblocking
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