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Medienstaatsvertrag tritt in Kraft

9.11.2020
Berlin

Am 07. November 2020 ist der Medienstaatsvertrag in Kraft getreten und ersetzt den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag.

  • Regelmäßige Livestreams entlang eines Sendeplans sind Rundfunkangebote
  • Streams unter 20.000 durchschnittlichen Zuschauern sind regelmäßig zulassungsfrei
  • Auch ohne Zulassungspflicht gelten rundfunk- und jugendschutzrechtliche Ordnungsvorschriften

Ein Update von Kai Bodensiek*, Partner BvM Berlin.

Die für das Gesetzgebungsverfahren zuständige Staatskanzlei Rheinland-Pfalz teilte am 06. November 2020 mit, dass aller Corono-bedingten Verspätung zum Trotz der Medienstaatsvertrag nun zum 07. November 2020 in Kraft treten konnte. Der finale Text ist nun hier abrufbar.

Wir hatten bereits über das Gesetzgebungsverfahren berichtet. Mit dem Medienstaatsvertrag ist nunmehr die Einordnung regelmäßiger Live-Streams als Rundfunk unstreitig. Allerdings sieht der Medienstaatsvertrag nunmehr vor, dass Livestreams mit weniger als 20.000 durchschnittlichen Zuschauern, von der Zulassungspflicht befreit sind. Ausnahmen sind jedoch aus ordnungsrechtlichen oder medienkartellrechtlichen Gründen denkbar. Wer wissen will, ob er zulassungspflichtig kann dies nun auch bei der zuständigen Landesmedienanstalt rechtsverbindlich feststellen lassen. 

Unabhängig von der Zulassungspflicht steht damit aber auch fest, dass die Anbieter sich an die Werbekennzeichnungspflichten, die jugendschutzrechtlichen Vorgaben und die Transparenzanforderungen des Rundfunkrechtes zu halten haben. Dies ist nicht ohne weiteres leicht, da diese häufig unterschiedliche Wertungen als das Bundesrecht (z.B. im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder das Telemediengesetz) kommen. Das Bundesministerium für Justiz versucht durch die Vorstellung eines neuen Gesetzentwurfes vom 04. November 2020 ("Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht") hier mehr Klarheit zu schaffen, ohne eine gemeinsame Regelung von Bund und Ländern wird Rechtssicherheit aber nur schwer zu realisieren sein.

Daneben reguliert der Medienstaatsvertrag u.a. Medienplattformen aller Art und unterstellt diese auch der Kontrolle der Landesmedienanstalten. Damit werden vor allem Anforderungen der Richtlinie (2018/1808/EU) über audiovisuelle Mediendienste der EU umgesetzt.  Wir werden über die entsprechenden Regelungen und Auswirkungen des Medienstaatsvertrages hier weiter berichten. 

* Der Autor hat selbst im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren für den game Verband an den verschiedenen Anhöhrungsrunden teilgenommen und mehrere Stellungnahmen zu den einzelnen Entwürfen verfasst. Darüber hinaus hat der Autor gemeinsam mit Rechtsanwalt Matthias Walker  im Jahr 2018 den Artikel "Livestreams von Gaming Video Content als Rundfunk? Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung der Rundfunkzulassungspflicht" in der Multimedia und Recht 2018, Seite 136 veröffentlicht.

Schlagworte: Medienstaatsvertrag, Rundfunk, Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkzulassung, Stream
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