Text

Noch vor der Sommerpause soll ein Gesetz zur Modernisierung von Personengesellschaften  (MoPeG) verabschiedet werden. Der Bundesrat hat zu dem Entwurf bereits am 05.03.2021 Stellung genommen, mit wesentlichen Änderungen ist jetzt nicht mehr zu rechnen. Die Neuerungen haben wir im Folgenden zusammengefasst:

Die BGB-Gesellschaft erhält ein Register und wird umwandlungsfähig

Schuld war der BGH, als er im Jahr 2001 - ohne jede formelle Gesetzesgrundlage – feststellte,  dass die BGB-Gesellschaft (= „GbR“) per se Rechtsfähigkeit besitzt, also wie eine juristische Person (z.B. GmbH, AG) selbst Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann. An diese Rechtsprechung muss das BGB jetzt angepasst werden und nicht nur die neu erfundene Rechtsfähigkeit ins Gesetz geschrieben, sondern für die BGB-Gesellschaft auch ein eigenes Register geschaffen werden. Es soll ähnlich ausgestaltet werden wie das Handelsregister.

Eine Besonderheit liegt darin, dass die BGB-Gesellschaft künftig wählen kann, ob sie sich im Register eintragen lassen will oder nicht. So die Theorie. In der Praxis wird sich - jedenfalls für BGB-Gesellschaften, die Immobilien oder Gesellschaftsanteile erwerben oder veräußern wollen - ein faktischer Registerzwang ergeben. Denn sie müssen sich vor entsprechenden Transaktionen im Gesellschaftsregister eintragen lassen (sog. „Voreintragungserfordernis“). Für die große Vielzahl der Immobilien- und Holding-GbRs wird also künftig kein Weg am Gesellschaftsregister vorbeiführen. Das gilt im Übrigen auch für vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehende (Alt-) BGB-Gesellschaften. Die Eintragung erfolgt über einen Notar und beschert der Firma den formschönen Zusatz „eGbR“. Der Gesetzgeber rechnet damit, dass trotzdem jährlich ca. 10.000 BGB-Gesellschaften zum Register angemeldet werden.

In zwingender logischer Konsequenz wird auch gleich der Club der umwandlungsfähigen Rechtsträger erweitert: Die BGB-Gesellschaft durfte nämlich bislang nicht direkt in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden, (man konnte allenfalls den eher beschwerlichen Umweg über die Zwischenstufe einer oHG beschreiten). Nun soll die BGB-Gesellschaft umwandlungstechnisch aufwärts- und abwärtskompatibel werden, also an Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechseln sowohl aktiv (als formwechselnder Rechtsträger) als auch passiv (als Zielrechtsform) teilnehmen können.

Neues Beschlussmängel-Recht für Personengesellschaften

Was man bisher nur von GmbH und Aktiengesellschaft her kannte, nämlich ein abgestuftes System von Anfechtung und Nichtigkeit bei fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen, soll künftig auch für Personengesellschaften gelten: Bislang war die Folge eines fehlerhaft zustande gekommenen Beschlusses bei oHG und KG immer und automatisch dessen Nichtigkeit. Nunmehr soll für die OHG und die KG dasselbe gelten wie für die GmbH und AG, nämlich, dass ein fehlerhafter Beschluss prinzipiell nur durch Anfechtung und nur binnen bestimmter Fristen beseitigt werden kann und eine Nichtigkeit "automatisch" nur bei besonders gravierenden Mängeln eintritt.

Personenhandelsgesellschaften werden für (alle) Freiberufler geöffnet

Den meisten Freiberuflern war es bislang nicht gestattet, sich in Form einer Personenhandelsgesellschaft (oHG, KG) zu organisieren. Dahinter stand die überkommene Vorstellung, dass der betreffende freie Beruf und eine gewerbliche Tätigkeit miteinander unvereinbar seien. Der Gesetzentwurf erlöst uns von diesem Vorstellungsbild und öffnet das HGB nun auch für die gemeinsame Ausübung freier Berufe. Alle Freiberufler können sich demnächst - so es ihnen berufs- und standesrechtlich gestattet ist - auch in der Rechtsform  einer Personenhandels-  bzw. einer Kapitalgesellschaft  oder Compagnie Kommanditgesellschaft organisieren. Das betrifft nicht nur Ärzte und Anwälte, sondern theoretisch alle Freiberufler, also auch  Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigte, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnliche Berufe sowie Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

Inkrafttreten zum 01. Januar 2023

Um es den betroffenen Gesellschaften zu ermöglichen, ihre Gesellschaftsverträge rechtzeitig  an die sehr komplexen, mit dem Gesetzesentwurf eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten anzupassen, soll das Gesetz zwar noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden, dann aber erst zum 01. Januar 2023 in Kraft treten.