Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Felix Oelkers, Partner BvM Berlin
Das BAG hat in zwei jüngeren Entscheidungen zum Bühnen- und Filmrecht anerkannt: Arbeitsverträge mit künstlerisch tätigen Maskenbildnern und mit (Serien-) Darstellern können wirksam wegen der „Eigenart der Arbeitsleistung“ (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG) befristet werden.
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Befristung künstlerisch tätiger Maskenbildnerin rechtmäßig
(BAG vom 13.12.2017 – 7 AZR 369/16)
Der Bühnentarifvertrag, NV Bühne, sieht vor, dass Arbeitsverträge auf eine Spielzeit befristet sind. Sie verlängern sich um eine weitere Spielzeit, es sei denn, es wird eine Nichtverlängerungsmitteilung (NVM) ausgesprochen.
Bühnenarbeitsverhältnisse können zudem befristet werden, etwa um einen Künstler über einen längeren Zeitraum zu binden. Befristungen mit „Solomitgliedern“ (z.B. Dirigenten, künstlerische Direktoren, Spielleiter) und Bühnentechnikern (z.B. technische Leiter, Leiter des Kostümwesens) sind grundsätzlich wegen der „Eigenart der Arbeitsleistung“ gerechtfertigt. Bei Oberinspektoren (z.B. Theater- und Kostümmaler, Maskenbildner) differenziert das BAG: Sind sie nach ihrem Arbeitsvertrag (überwiegend) künstlerisch tätig, hält die Befristungsabrede; sind sie rein technisch tätig, ist eine Befristung nicht durch die „Eigenart der Arbeitsleistung“ gerechtfertigt.
In dem vom BAG im Dezember 2017 entschiedenen Fall war die Maskenbildnerin laut ihrem NV Bühne-Vertrag „überwiegend künstlerisch tätig“. Die Befristungsabrede war deshalb wirksam. Weil die Bayerische Staatsoper außerdem eine wirksame NVM ausgesprochen hatte, war das Arbeitsverhältnis doppelt beendet worden.
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Befristung eines Seriendarstellers rechtmäßig
(BAG vom 30.08.2017 – 7 AZR 864/15)
Im Film- und Fernsehbereich gilt wie auf der Bühne, dass Arbeitsverhältnisse von Schauspielern wegen der Kunstfreiheit des Arbeitgebers aus Art. 5 Abs. 3 GG befristet werden dürfen. Das BAG bestätigte daher die Urteile des Arbeits- und Landesarbeitsgerichts, die die Entfristungsklage des Schauspielers, der ca. 18 Jahre Kommissar „Axel Richter“ in „Der Alte“ war, abgewiesen hatten. Das BAG berücksichtigte zugunsten des Schauspielers, dass er über einen sehr langen Zeitraum aufgrund mehrerer befristeter Verträge eine Hauptrolle ausgefüllt hatte und es ihm wegen der Drehverpflichtungen kaum möglich war, andere Rollen parallel zu übernehmen. Dennoch durfte die Produktionsfirma den Arbeitsvertrag befristen und auslaufen lassen. Denn das BAG erkennt an, dass aufgrund der „Eigenart der Arbeitsleistung“ ein Schauspieler zu den künstlerischen Vorstellungen des Arbeitgebers passen muss, die auch einen sich ändernden Publikumsgeschmack berücksichtigen muss. Selbst bei „Kettenbefristungen“, die nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH und BAG einer Missbrauchskontrolle unterliegen, überwiegt das Interesse des Arbeitgebers den Schutzbedarf des Schauspielers.
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Fazit
Im Bühnen-, Film- und Fernsehbereich sind Befristungen grundsätzlich dann wirksam, wenn sie vor Arbeitsbeginn in gesetzlicher Schriftform und mit Mitarbeitern abgeschlossen sind, die laut NV Bühne oder Arbeitsvertrag (überwiegend) künstlerisch tätig sind. Denn dann rechtfertigt die „Eigenschaft der Arbeitsleistung“ die Befristung, selbst wenn die Befristungen mehrfach verlängert werden. Unabhängig hiervon kann der Arbeitgeber in den meisten Fällen auch eine Projektbefristung vereinbaren. Befristungsabreden werden daran gemessen, ob sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gerechtfertigt waren. Deshalb muss der Arbeitgeber bereits bei der Gestaltung der Engagements und beim Abschluss des Arbeitsvertrags die richtige(n) Befristung(en) vereinbaren.