Title
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Für welchen Anwendungsbereich gilt die eAU?

Das eAU-Verfahren gilt nicht für privat Versicherte. Mangels einer gesetzlichen Regelung wird es bisher nur 

  • Kassenärzten, 
  • Vertragspraxen und 
  • Krankenhäusern bei stationärem Aufenthalt 

zur Verfügung gestellt. 

Es gilt hingegen nicht für 

  • Privatpraxen/-ärzte, 
  • Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben,
  • Physio- und Psychotherapeuten, 
  • Rehabilitationseinrichtungen sowie 
  • im Ausland ansässige Ärzte. 

Von dem eAU-Verfahren sind ferner Meldungen über 

  • Beschäftigungsverbote bei Schwangeren oder 
  • Freistellungen wegen erkrankten Kindern

ausgenommen. 

Das eAU-Verfahren gilt folglich auch für gesetzlich Versicherte, die auf Minijob-Basis beschäftigt sind. Daher sollten Arbeitgeber nunmehr auch die jeweilige Krankenkasse ihrer Minijobber in Erfahrung bringen. 

Wie muss ich als Arbeitnehmer im Krankheitsfall vorgehen?

Trotz des eAU-Verfahrens besteht für Arbeitnehmer im Krankheitsfall weiterhin die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit (AU) dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG). Arbeitnehmer müssen also via Fernkommunikation dem Arbeitgeber mitteilen, dass und bis wann die krankheitsbedingte Abwesenheit voraussichtlich vorliegt. In diesem Zusammenhang sollte gegenüber dem Arbeitgeber auch kommuniziert werden, ob Arbeiten offen und zu erledigen sind.

Geht die zu erwartende Dauer der AU über die einzelvertraglich vereinbarte Vorlagefrist einer AU-Bescheinigung hinaus, sollte ein Arzt aufgesucht werden, um diese festzustellen (spätestens am vierten Fehltag gem. § 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 1a S. 2 EFZG). Eine weitergehende Vorlagepflicht besteht nach der Gesetzesänderung in diesen Fällen aber nicht mehr. 

Der behandelnde Arzt informiert die jeweilige Krankenkasse noch am selben Tag über die Krankschreibung mithilfe der eAU. 

Ab dann kann der Arbeitgeber die eAU bei der Krankenkasse anfordern. Zusätzlich ist jedem Arbeitnehmer rein vorsorglich zu raten, sich selbst eine AU-Bescheinigung in Papierform aushändigen zu lassen. Zum einen sind Störfälle, in denen die elektronische Datenübermittlung fehlschlägt, nicht auszuschließen. Zum anderen handelt es sich bei dem gelben Schein um ein gesetzlich vorgesehenes Beweismittel in Form einer Privaturkunde gem. § 416 ZPO. Kommt es tatsächlich zu einem Streit, weil der Arbeitgeber die Echtheit der AU anzweifelt, kommt dem gelben Schein aus zwei Gründen maßgebliche Bedeutung zu: 

  • Sie begründet vollen Beweis dafür, dass der behandelnde Arzt deren Aussteller ist und 
  • Gerichte folgern daraus einen Anscheinsbeweis, indem sie aufgrund der bloßen Existenz der ärztlichen Bescheinigung auch die Richtigkeit ihres Inhalts, der AU, unterstellen. 

Diese Beweiskraft kann ein Arbeitgeber nur mit hohen Hürden erschüttern. Laut Gesetzgeber soll an der Papierbescheinigung festgehalten werden, bis ein für den Nachweis der AU gegenüber dem Arbeitgeber geeignetes elektronisches Äquivalent mit gleich hohem Beweiswert zur Verfügung steht.

Welche Informationen werden wie übermittelt? 

Wie beim gelben Schein werden auch auf dem elektronischen Weg lediglich Stammdaten und keine Diagnosen an Arbeitgeber weitergereicht. Die übermittelte eAU beinhaltet demnach nur:

  • den Namen des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers (nicht des behandelnden Arztes),
  • das Datum, an dem die AU durch den Arzt festgestellt wurde,
  • Beginn und Ende der Krankmeldung sowie
  • Hinweise, ob es sich um eine Erst- oder Folgemeldung und 
  • ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt.

Die Daten werden mittels der „Telematikinfrastruktur (TI)“ übermittelt. Dabei handelt es sich um ein eigens entwickeltes Netz zur sicheren Vernetzung der medizinischen Versorgung innerhalb Deutschlands.

Kann ich mich noch telefonisch krankschreiben lassen?

Um vermeidbare Infektionsketten in überfüllten Wartezimmern zu vermeiden, ist die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen noch möglich - vorerst bis zum 31.03.2023. Dabei macht sich der konsultierte Arzt mittels einer telefonischen Befragung ein Bild vom Gesundheitszustand und stellt dementsprechend eine AU-Bescheinigung aus. Diese kann telefonisch einmalig für bis zu sieben Tage verlängert werden.

Zusammengefasst bleibt festzuhalten: 

  • Gesetzlich Versicherte müssen (je nach Untersuchung s.o.) die AU dem Arbeitgeber unverzüglich anzeigen und je nach Karenzzeit eine ärztliche Krankschreibung ausstellen lassen. 
  • In den übrigen Fällen sind Arbeitnehmer weiterhin dazu angehalten, einen gelben Schein vorzulegen.
  • Bis zum 23.03.23 kann die Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen noch telefonisch erfolgen.
  • Rein vorsorglich sollte jeder Arbeitnehmer sich selbst eine Bescheinigung über die AU in Papierform aushändigen lassen.
  • Arbeitgeber können mit dem Ende der Vorlagefrist die AU-Daten bei der zuständigen Krankenkasse abrufen. 
  • Kassenpatienten trifft außer in den o.g. Fällen nur eine Anzeige-, aber keine Vorlagepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.