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Mit Beschluss vom 10.02.2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die in einer Schenkungsteuererklärung enthaltene unzutreffende Angabe, vom Schenker keine Vorschenkung erhalten zu haben, sowohl für die Besteuerung der Schenkung, auf die sich die Erklärung bezieht, als auch für die Vorschenkungen eine unrichtige Angabe i.S.d. § 370 AO darstellt. Eine hierdurch mit Blick auf die Vorschenkungen begangene Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gegenüber einer zuvor durch Unterlassen für diese Schenkung begangene Hinterziehung von Schenkungsteuer nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO mitbestrafte Nachtat, deren Straflosigkeit entfällt, wenn die Vortat nicht mehr verfolgbar ist (Leitsätze).

Der Bundesgerichtshof stellt sich damit gegen eine Ansicht in der Literatur, die zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen bei der Verfolgungsverjährung vertritt, verkürzt sei nur die Steuer auf den neuerlichen Erwerb. Auf die Vorerwerbe soll es lediglich für den Steuersatz sowie mögliche Freibeträge ankommen. Nach Ansicht des Senats handelt es sich vielmehr um eine neue tatbestandliche Handlung, die zu einem neuen Taterfolg führt und für die die Verfolgungsverjährung eigenständig zu prüfen ist.

Eine Unzumutbarkeit zur Offenbarung der Vorschenkungen aus Gründen des Verbots eines Zwangs zur Selbstbelastung (sog. nemo-tenetur-Grundsatz) hält der Senat mangels unauflösbarer Konfliktlage für nicht gegeben, denn es bestehe die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige. Sollte eine solche wegen eines Sperrgrundes i.S.d. § 371 Abs. 2 AO nicht in Betracht kommen, verweist der Senat auf das strafrechtliche Verwertungsverbot bei erzwungenen Angaben zu einer mittelbaren Selbstbelastung.

Im Ergebnis wird der Schuldspruch aufrechterhalten, die Sache aber wegen Fehler bei der Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen.

Brehm & v. Moers
Rechtsanwältin Dr. Rahel Reichold
Strafrecht Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht
München

 

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