Das Feld der steuerstrafrechtlichen Vergehen ist weit. Die Komplexität der steuerstrafrechtlichen Beratung zeigt sich neben sämtlichen prozessualen und steuerstrafrechtlichen Schwierigkeiten bei weiteren Konsequenzen nach einer steuerstrafrechtlichen Verurteilung. Gerät etwa die Gaststättenkonzession in Gefahr, bricht vielleicht das gesamte Verteidigungsgerüst in sich zusammen, welches sich lediglich auf die strafrechtlichen Konsequenzen beschränkt.
Zu häufig erfährt der Mandant dies leider erst nach Beendigung des Strafverfahrens, wenn die Verwaltungsbehörden ihre Arbeit auf Basis des Strafurteils aufnehmen. Der Mandant muss daher vor einer Festlegung der Strategie im Steuerstrafverfahren auch solche Risiken kennen, die nicht direkt in der Abgabenordnung oder im Strafgesetzbuch zu finden sind.
Erst am 24.09.2015 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof etwa einen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen, mit welchem eine Gastronomin gegen den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis vorgehen wollte (22 ZB 15.1722). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte ein Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach die Annahme der Unzuverlässigkeit auch auf eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gestützt werden darf. Die Gastronomin galt danach als unzuverlässig, weil sie Branntweinsteuer in Höhe von 72.000 EUR hinterzogen haben sollte, Steuerrückstände nicht getilgt und weitere Steuerschulden angehäuft hatte und zudem seit dem Jahr 2007 keine Jahressteuererklärungen mehr abgegeben worden waren. In einem anderen Fall hatte das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen am 21.08.15 (7 K 3158/14) die Gewerbeuntersagung zu Lasten eines Raumausstatters bestätigt, nachdem dieser im Jahr 2013 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt worden war und im Jahr 2014 noch Steuerrückstände von ca. 100.000 EUR bestanden.
Die Praxis belegt, wie vielfältig und differenziert über die Folgen einer steuerstrafrechtlichen Strategie schon im Ermittlungsverfahren gesprochen werden muss. Insbesondere die Möglichkeit der Rückführung etwaiger Steuerschäden muss dabei eine zentrale Rolle einnehmen, wenn es neben der Strafmaßverteidigung auch um die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen gehen soll.
Brehm & v. Moers
Strafrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
München
Dr. Jens Bosbach