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Am 26. April 2024 soll endlich das Gesetz im Bundesrat verabschiedet werden, das die behördlichen Strukturen für die Durchsetzung der neuen Vorschriften des Digital Service Acts schafft. Was Unternehmen über die neuen Regeln des Digital Services Act (DSA) spätestens jetzt wissen müssen.

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Der Digital Service Act ist da!

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Der DSA oder auf Deutsch „Verordnung über digitale Dienste“ gilt bereits seit dem 17. Februar 2024. Der DSA soll ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld schaffen. Dabei bezweckt der DSA die Förderung von Innovationen und der Durchsetzung von Grundrechten und des Verbraucherschutzes. Mit dem neuen Rechtsrahmen werden illegale Aktivitäten, und die Verbreitung von Desinformation angegangen. 

Der DSA richtet sich an sogenannte Vermittlungsdienste. Für den DSA zeichnet sich ein Vermittlungsdienst grundsätzlich durch das Speichern oder Übermitteln von Informationen im Auftrag eines Dritten aus. Diese Vermittlungsdienste werden durch eine Vielzahl neuer Regelungen in die Pflicht genommen (Art. 11-48 DSA). Für Kleinst- und Kleinunternehmen gibt es teilweise Ausnahmeregelungen (Art. 15 Abs. 2, 19, 29 DSA).

Bei der Unterteilung der Vermittlungsdienste orientiert sich der DSA an der bisherigen Aufteilung der E-Commerce Richtlinie. Danach gibt es reine Durchleitungsdienste, Caching- und Hostingdienste. Für diese Dienste sieht der DSA spezielle Haftungsausrahmen vor (Art. 4-6 DSA), die aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind. Beispielsweise beim Hostingdienst gilt der Haftungsausschluss in der Regel, wenn der Hostingdienst keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit hat. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtslage. Neu ist allerdings, dass der DSA umfassende Regeln vorsieht (Art. 16-18 DSA), damit der Hostingsdienst Kenntnis von solchen rechtswidrigen Tätigkeiten erlangt. Anders als bisher, wo sich der Hostingdienst durch komplizierte Meldemechanismen oft Hürden geschaffen haben, um solch eine Kenntnis zu verhindern, werden erhebliche Vorschriften zu Meldemöglichkeiten und Prüfungspflichten konstatiert. 

Zusätzlich reguliert werden Online-Plattformen (Art. 19-28 DSA) als gesonderte Unterkategorie der Hostingdienste sowie die sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen als besonders verpflichtete Vermittlungsdienste (Art. 33-48 DSA). Eindeutige Beispiele für eine Online-Plattform sind die bekannten sozialen Netzwerke, wie Facebook, Instagram oder TikTok. Die EU-Kommission hat diese bereits als sehr große Online-Plattform identifiziert (https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/list-designated-vlops-and-vloses). Unter den Begriff der Online-Plattform können auch Online-Foren, Chat-Server oder Kommunikationskanäle (Gilden- oder Lobby-Chats) von Computerspielen fallen, zumindest soweit nicht nur eine reine Durchleitung erfolgt. Die Einordnung als Online-Plattform hat erhebliche Auswirkungen. Es wird dann unter anderem ein internes Beschwerdemanagementsystem erforderlich (Art. 20 DSA) und es ergeben sich umfassende Transparenzpflichten (Art. 24 DSA) sowie ein Verbot der Ausrichtung von Werbung an Minderjährige, wenn hierfür ein Profiling basierend auf personenbezogenen Daten erfolgt (Art. 28 DSA). 

Für die Wirksamkeit des DSA braucht es grundsätzlich keiner weiteren Umsetzung. Für die Durchsetzung des DSA muss der deutsche Gesetzgeber zuständige Behörden benennen (Art. 49 DSA) und Verfahren festlegen. Dies ist durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) vorgesehen. Hier ist mit einem finalen Beschluss durch den Bundesrat am 26. April 2024 zu rechnen. Ab dem voraussichtlichem Inkrafttreten in den nächsten Wochen obliegt der Bundesnetzagentur (BNetzA) die Aufsicht und Durchsetzung des DSA in Deutschland. Weitere zuständige Behörden sind für den Jugendschutz die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ), für bestimmte Verbote beim Werbe-Profiling der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie für die Meldung und Verfolgung von Strafteten im Netz das Bundeskriminalamt.

Wir werden in den kommenden Wochen hierzu weiter über den Umsetzungsbedarf, insbesondere auch im Hinblick die Strukturen des Beschwerdesystems und die Transparenzpflichten eingehen. Die Artikelreihe wird von unserem Partner Kai Bodensiek und Herrn Assessor Maximilian Kroker betreut. 

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