Ein Betrag von RA Matthias Grundmann, BvM München
Anonymität des Netzes
Das Internet bietet die Möglichkeit anonym oder unter einem Pseudonym seine Meinung über andere kundzutun. Ärzte, Arbeitgeber, Gastronomen u.a. beobachten mit Argusaugen, was über sie veröffentlicht wird, denn immer mehr Patienten, Arbeitssuchende, Restaurantbesucher u.a. orientieren sich an der Bewertung auf entsprechenden Online-Portalen.
Was sie dort lesen, ist allerdings nicht immer als sachliche Darstellung zu bewerten. Vielmehr erhöht die Anonymität des Netzes die Gefahr von Fake-Bewertungen (auch) durch die missgünstige Konkurrenz.
Einwand des fehlenden Geschäftskontakts
In der Regel ist eine schlechte Bewertung von der Meinungsfreiheit gedeckt. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind es jedoch grundsätzlich nicht. Wird die Bewertung anonym abgegeben und bestreitet der Betroffene, dass es jemals zu einem Geschäftskontakt gekommen ist, so muss geklärt werden, ob diese Tatsache wahr oder unwahr ist. Da der Betroffene den Bewertenden im Regelfall nicht kennt, das Bewertungsportal jedoch zumindest Kontaktdaten hat, muss es dem Betroffenen bei der Klärung der Frage zur Seite stehen.
BGH, Urteil v. 01.03.2016 - IV ZR 34/15
In seinem Urteil v. 01.03.2016 - IV ZR 34/15 hat der BGH die Pflichten der Betreiber von Bewertungsportalen für solche Fälle konkretisiert.
Zwar hat der Betroffene nach wie vor keinen Auskunftsanspruch bezogen auf die Daten des Bewertenden (BGH, Urteil v. 01.07.2014 – IV ZR 345/13), allerdings muss der Betreiber des Bewertungsportals nun schon dann den Bewertenden zu einer Stellungnahme auffordern, wenn der Betroffene einen Geschäftskontakt zum Bewertenden schlüssig bestreitet, der Geschäftskontakt vom Portalbetreiber noch nicht verifiziert wurde und eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben wäre, wenn es tatsächlich zu keinem Geschäftskontakt gekommen ist.
Wortlaut der Entscheidung
Diese Pflicht des Portalbetreibers besteht auch dann, „wenn die beanstandete Äußerung (…) nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig (…).“ (Urteil v. 01.03.2016 - IV ZR 34/15, Rz 24)
Der schlichte Einwand des fehlenden Geschäftskontakts ist dabei grundsätzlich ausreichend. Dem steht nicht entgegen, dass es sich letztlich um eine Mutmaßung des Betroffenen handelt, die er nicht weiter unterlegt, wenn er zu konkreteren Darlegungen „angesichts der Tatsache, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, (…) beschreibende Angaben“ enthält, nicht in der Lage ist. (vgl. Urteil v. 01.03.2016 - IV ZR 34/15, Rz 26)