Problematisch ist insoweit vor allem das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht, da es sich möglicherweise als reines Glücksspiel darstellen kann, wenn man an Lotterien, Glücksspielen o.ä. teilnimmt. Deswegen zählen z.B. Lottogewinne klassischerweise nicht zu den steuerbaren Einkünften. Entscheidend ist nach Auffassung des BFH die Frage, ob jemand am Markt orientiertes Verhalten an den Tag legt und er deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Diese Kriterien waren im zu entscheidenden Fall gegeben. Das Urteil des Bundesfinanzhofes befasste sich allerdings nicht mit Gewinnen aus Pokerspielen im Internet (Online-Poker) oder Gewinnen aus dem Pokerspiel in Spielcasinos (sog. Cash-Games). Mit umso mehr Spannung werden nun die schriftlichen Urteilsgründe erwartet. Per 16.09.2015 wurde die Pressemitteilung des BFH ausgereicht.
Die Praxis wartet seit längerer Zeit auf ein Signal des BFH, da eine Vielzahl von Steuerverfahren laufen, aber ausgesetzt sind. Teilweise sind wegen der nicht erklärten Spielgewinne auch Strafverfahren gegen die Betroffenen eingeleitet worden, deren weiterer Verlauf auch von der rechtlichen Einschätzung durch den BFH abhängen dürfte.
Brehm & v. Moers
Dr. Jens Bosbach
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Strafrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
München