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Der Verwaltungsgerichtshof München hat am 14.11.2016 die Entziehung eines Jagdscheins bestätigt, nachdem das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden war gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO). Erstaunlich ist daran, dass gerade die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage die Unschuldsvermutung aufrecht erhält. Der VGH betont, dass die verwaltungsrechtliche Zuverlässigkeit separat und unabhängig davon zu prüfen ist (VGH München, Beschluss vom 14.11.2016 - Aktenzeichen 21 ZB 15.648). Eine Sicherheit gibt es also nicht mehr.

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Dr. Jens Bosbach

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