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Keine Haftung für Affiliate Partner
Wer als Verkäufer ein Affiliate-Programm auflegt, um seine Verkaufszahlen zu steigern, haftet nicht für Rechtsverstöße seiner Affiliate-Partner.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22) hat entschieden, dass der Betreiber eines Affiliate-Programms nicht für die irreführende Werbung eines Affiliates haftet, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots tätig geworden ist und es deshalb an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betreibers des Affiliate-Programms fehlt.
Geklagt hatte der Matratzenhersteller bett1.de gegen verschiedene Gesellschaften der Amazon-Gruppe, weil ein sog. Affiliate von Amazon auf seiner Webseite Verlinkungen zu Matratzenangeboten von Amazon u.a. in gefälschten Testberichten und unseriösen Produktempfehlungen platziert hatte. Im Rahmen des Amazon-Partnerprogramms steht es Dritten, sogenannten Affiliates, frei, auf der eigenen Webseite Links auf Angebote der Verkaufsplattform zu setzen. Wird dadurch ein Verkauf vermittelt, erhält der Affiliate als Provision einen prozentualen Anteil am Kaufpreis.
Der Matratzenhersteller argumentierte, dass sich Amazon nicht darauf zurückziehen könne, die Angebote seiner Affiliates nicht beeinflussen zu können. Denn zum einen würde Amazon über die Verlinkung seiner Angebote den eigenen Umsatz steigern und zum anderen würden die Affiliates hierfür im Rahmen des angebotenen Affiliate-Programms von Amazon vergütet.
Nachdem die Klage bereits von den Vorinstanzen abgewiesen wurde, hat nun auch der Bundesgerichtshof die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die beanstandete Werbung sei zwar irreführend und daher wettbewerbswidrig. Amazon sei für diesen Wettbewerbsverstoß des Affiliates aber weder als Täter noch als Teilnehmer verantwortlich.
Auch die Voraussetzungen einer Haftung des Unternehmensinhabers für Beauftragte nach § 8 Abs. 2 UWG lägen nicht vor. Laut § 8 Abs. 2 UWG haftet ein Unternehmen auch für fremde unlautere geschäftliche Handlungen, wenn sie "von einem Mitarbeiter oder Beauftragten" begangen werden.
Der innere Grund für die haftungsbegründende Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG liege vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung seines Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber, so der BGH.
Hieran fehle es beim streitgegenständlichen Affiliate-Programm. Der Affiliate werde bei der Verlinkung nicht in Erfüllung eines Auftrags beziehungsweise der mit Amazon geschlossenen Vereinbarung tätig, sondern im Rahmen des von ihm entwickelten Produkts. Das rechtswidrige Internetangebot des Affiliates, eine Webseite rund um die Themen Schlaf und Matratzen, sei vom Affiliate nach eigenem Ermessen gestaltet worden. Die Links zu Amazon seien Teil dieser Webseite und würden vom Affiliate nur gesetzt, um darüber Einnahmen aus Provisionen zu generieren. Ein solcher eigener Geschäftsbetrieb eines Affiliates stelle keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs von Amazon dar.
Amazon habe auf die Gestaltung der Website des Affiliates keine Einflussmöglichkeiten und sei auch nicht verpflichtet, sich einen durchsetzbaren Einfluss im Rahmen ihrer Affiliate-Programme zu sichern.