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Ein Beitrag von Dr. Jens Bosbach, Partner BvM München

 

Die Meldung muss laut § 43 Abs. 2 GwG allerdings grundsätzlich nicht erfolgen, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt - wie in der Praxis in den allermeisten Fällen - auf Informationen bezieht, die im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erlangt wurden. Zu beachten ist hierbei, dass regelmäßig bereits die Mandatsanbahnungsphase von dieser Schweigepflicht betroffen ist. Damit entfällt praktisch die sog. Verdachtsmeldepflicht, wie sie grundsätzlich vom GWG vorgesehen ist. Etwas anderes gilt jedoch gem. § 43 Abs. 2 GWG dann, wenn der Berufsangehörige weiß, dass der Vertragspartner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt. Durch diese Regelung erwächst die Meldepflicht des Steuerberaters in eine Wissens-Meldung; der bloße Verdacht bzgl. der o.a. Umstände genügt gerade nicht. Das macht auch Sinn, da sich der Gesetzgeber bereits von der intensiven Nachfrage nach Transparenz eine abschreckende Wirkung im Rahmen der Mandatsanbahnung auf Seiten der potentiellen Täter erhofft.

Für den Steuerberater birgt diese Regelung jedoch auch eine erhebliche Gefahr. Denn die Frage, ob der Steuerberater etwas positiv wusste oder hätte wissen müssen, wird in der Regel ex post von Dritten beantwortet und ermöglicht zudem einen Rückschluss auf das Kriterium der Leichtfertigkeit i.S.d. § 261 Abs. 5 StGB.

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