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Im Jahr 2020 war an dieser Stelle bereits über den Rechtsstreit eines Grafikers gegen die FC Bayern München AG („FC Bayern“) berichtet worden.

Der Kläger hatte riesige Karikaturen der beiden Ex-Bayern-Stars Franck Ribéry und Arjen Robben als Varianten von Batman und Robin entworfen, die beim DFB-Pokal-Halbfinale zwischen den Bayern und Borussia Dortmund im April 2015 in der Münchner Allianz Arena in der Fankurve der Bayern gezeigt wurden. Darunter hatte er den Slogan "The Real Badman & Robben" platziert. 

Der FC Bayern fand Gefallen an dieser Darstellung und schlug dem Grafiker zunächst vor, sie gemeinsam zu vermarkten. Nachdem der Grafiker hierauf nicht einging, ließ der FC Bayern den Slogan zusammen mit neu gezeichneten, aber ganz ähnlichen Motiven auf Merchandising-Artikel, wie beispielsweise Becher und T-Shirts drucken und vertrieb die Artikel über seinen Fanshop. Hiergegen klagte der Grafiker wegen Verletzung seines Urheberrechts vor dem Landgericht München auf Unterlassung.

Der FC Bayern verteidigte sich damit, dass die Figuren „Batman & Robin“ und deren Gestaltung mit Maske nicht vom Kläger stammten, sondern vorbestehende Werke seien. Die vermarktete Darstellung sei eine neue Kreation und knüpfe nicht an das Werkschaffen des Grafikers an, sondern an diese vorbestehenden Werke. Der Slogan sei nicht selbständig schutzfähig, weil es ihm an der notwendigen Kreativität für die urheberrechtliche Gestaltungshöhe fehle. 

Das Landgericht München folgte dieser Sichtweise nicht, sondern verurteilte den FC Bayern mit der Argumentation, dass es sich bei den Zeichnungen des Grafikers im Zusammenspiel mit dem verwendeten Slogan "The Real Badman & Robben" um ein schutzfähiges (Gesamt-) Kunstwerk handele. Der Grafiker habe "die Eigenschaften der vorbekannten Figuren mit denen der – ebenfalls bekannten - Spieler des FC Bayern neu verwoben und durch einen schöpferischen Akt neue Figuren geschaffen".

Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München wurde dieses Urteil aufgehoben. Das Oberlandesgericht argumentierte, der Slogan sei für sich genommen zu kurz, um als Wortfolge schutzfähig zu sein. Etwaige Rechte des Grafikers an seinen Karikaturen habe der FC Bayern ebenfalls nicht verletzt, da der Verein sie weder im Original genutzt, noch vervielfältigt habe. Der FC Bayern habe sich zwar die Idee zu eigen gemacht, die Spieler Robben und Ribéry mit den Figuren Batman und Robin zu verknüpfen. Diese Idee genieße jedoch keinen Werkcharakter und sei nicht schutzfähig. Die Revision ließ das OLG München nicht zu.

Dagegen zog der Grafiker mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor den Bundesgerichtshof. Mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 28.07.2022, Az. i ZR 11/22) rügte in seinem im Januar 2023 veröffentlichten Beschluss, dass das Oberlandesgericht München eine Urheberrechtsverletzung von Slogan und Zeichnungen nur getrennt voneinander geprüft habe. Die vom Landgericht festgestellte und vom Kläger argumentierte (Gesamt-) Urheberschaft an der „streitgegenständlichen Choreographie“ als Gesamtkunstwerk habe das Oberlandesgericht überhaupt nicht geprüft und damit den Kern der Klage, nicht ausreichend gewürdigt. Das Verfahren wurde deshalb zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht München wird sich nun (erneut) mit der spannenden Frage auseinandersetzen müssen, ob es sich in der Verbindung von Slogan und Karikaturen um ein Gesamtkunstwerk handelt oder bloß eine dem eigentlichen Werkschaffen (Text und Illustration) vorausgehende Idee. 

Sollte sich der Grafiker durchsetzen, könnte er vom FC Bayern Auskunft über den Gewinn, den der FC Bayern mit den Merchandise-Produkten erzielt hat, verlangen und auf diese Auskunft gestützt Schadensersatzansprüche geltend machen. 

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