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Wirksamer Verzicht auf Urhebernennung
Ein Fotograf, der Bilder auf dem Microstock-Portal Fotolia anbietet, hat keinen Anspruch darauf, vom Verwender der Bilder als Urheber genannt zu werden. Ein Verzicht auf die Urheberbenennung in den AGB der Plattform sei wirksam, so das OLG Frankfurt am Main.
Der klagende Fotograf hatte mit dem Microstock-Portal Fotolia einen Upload-Vertrag geschlossen und dem Portal damit Lizenzen zur Nutzung seiner Fotos sowie das Recht eingeräumt, Unterlizenzen an die Kunden des Portals zu erteilen. Eine Kundin von Fotolia hatte Bilder des Fotografen auf ihrer Webseite verwendet, ohne ihn dabei als Urheber zu nennen. Der Fotograf verklagte die Kundin daraufhin und verlangte Unterlassung, das Bild ohne Urheberbenennung zu nutzen sowie Schadensersatz.
Nach dem Wortlaut des zwischen dem Fotografen und dem Portal abgeschlossenen Upload-Vertrag hat "sowohl Fotolia als auch jedes herunterladende Mitglied, welches ein Werk über Fotolia bezieht, das Recht, aber nicht die Verpflichtung (...), das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen".
Der Fotograf berief sich darauf, dass diese Klausel schon ihrem Wortlaut nach keinen Verzicht auf eine Urhebernennung darstelle und ein solcher Verzicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) überdies nicht rechtswirksam vereinbart werden könne.
Das OLG stellte hierzu fest, dass mit dem Begriff „Quelle“ die Urheberschaft gemeint sei und es deshalb bei der Klausel um die Urhebernennung gehe (Urt. V. 29.09.2022, Az. 11 U 95/21). Der vereinbarte Verzicht sei auch wirksam, weil er keine unangemessene Benachteiligung von Urhebern im Sinne des § 307 BGB darstelle. Zwar widerspreche der Verzicht des Urhebers auf die Urheberbenennung dem gesetzlichen Leitbild des § 13 UrhG, der dem Urheber als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts ein vorbehaltloses Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk zuerkenne und weiche daher von einem wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Verzicht stelle aber keine unangemessene Benachteiligung des Urhebers dar. Der Urheber entscheide sich aus freien Stücken, seine Werke über das Microstock-Portal zu vertreiben und damit auch für das dortige Geschäftsmodell. Durch das Portal erhalte der Urheber eine ihm sonst nicht zugängliche Reichweite, die durch die hohe Anzahl an günstigen Unterlizenzen bedingt sei. Mit Abschluss des Upload-Vertrages verzichte der Urheber auch nicht vollständig auf sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, denn durch Entfernung des Werks von dem Portal könne er sich für die Zukunft ohne Weiteres das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft für das betreffende Werk wieder verschaffen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob ein Urheber in AGB für jede Verwendungsart auf sein Recht auf Urheberbenennung verzichten kann, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Urteil in Rechtskraft erwachsen wird.
Sofern die Identität des Urhebers bekannt ist, empfiehlt es sich deshalb für Kunden und Agenturen vorerst weiterhin übliche Urheberbenennungen bei der Werknutzung vorzunehmen.