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Vor- und Nachteile der "eGbR"

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Für beide Formen gilt, dass sie eigenständige Rechtspersonen und von einem Wechsel der Gesellschafter unabhängig sind. Sie erlangen volle Rechtsfähigkeit und können – wie eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft – unbeschränkt am Rechtsverkehr teilnehmen. Das bisher geltende sog. Gesamthandsprinzip wurde aufgegeben.
Welche Vorteile bietet nun aber die eGbR gegenüber der bisherigen (und weiterhin möglichen) GbR? 
Im Folgenden stellen wir Ihnen dazu in Übersichtsform die wesentlichen Vor- und Nachteile der eGbR vor:


Vorteile

  •  Erwerb von Grundstücken und Gesellschaftsbeteiligungen nur noch durch eGbR.

    Ab dem 01.01.2024 dürfen nur noch eingetragene GbR´s Grundstücke oder Gesellschaftsbeteiligungen erwerben oder veräußern. (Für bereits bestehende, nicht eingetragene Immobilien-GbR´s oder Holding-GbR´s resultiert daraus faktisch ein Eintragungszwang.)

  • Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer einer eGbR ergibt sich allein aus dem Gesellschaftsregister.

    Jeder Geschäftsführer einer eingetragenen GbR kann sich bei  Vertragsschlüssen oder bei einseitigen Rechtsgeschäften (z.B. bei Kündigungen!) zu seiner Legitimation auf das Gesellschaftsregister berufen und muss nichts  weiter unternehmen. Umgekehrt kann das Publikum auf die Richtigkeit des Registers vertrauen.  Die bislang allgemein bestehende Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entfällt also bei Eintragung in das Gesellschaftsregister als eGbR.

  • Transparenz der Gesellschaftsverhältnisse der eGbR.

    Geschäftspartner und Gläubiger können sich durch Einsicht in das Gesellschaftsregister nicht nur über die Vertretungsverhältnisse, sondern sich auch über weitere Gesellschaftsverhältnisse wie etwa die Existenz der eGbR und über die Identität der Gesellschafter verlässlich und rechtssicher informieren. Die Einsicht in das Gesellschaftsregister ist kostenlos und jedermann mit wenigen Klicks online möglich.

  • Die eGbR wird zum umwandlungsfähigen Rechtsträger nach dem UmwG.

    Die eGbR kann als Rechtsträger an Umwandlungs-, Verschmelzungs- oder Spaltungsvorgängen bzw. an einem Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz beteiligt werden.

  • Die eGbR hat ein Sitzwahlrecht.

    Grundsätzlich ist der Sitz einer GbR der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). Handelt sich aber um eine eGbR,  so darf sie – abweichend vom tatsächlichen Verwaltungssitz – einen anderen Ort als „Vertragssitz“ vereinbaren und im Register eintragen lassen, solange er nur in Deutschland liegt. Also kann die eGbR einen deutschen Vertragssitz wählen, obwohl sämtliche Geschäftsführungsmaßnahmen und die Verwaltung im Ausland erfolgen. Eine solche Verlegung des Verwaltungssitzes in das Ausland kann aus steuerlichen Gründen attraktiv sein.

Nachteile

  • Für Anmeldungen zum Gesellschaftsregister ist der Gang zum Notar erforderlich.

    Bei der Erstanmeldung und jeder Änderung im Gesellschafterbestand bzw. in den Vertretungsverhältnisse fallen Notar- und Gerichtskosten an. Sie sind überschaubar und entsprechend den bei Handels- und Kapitalgesellschaften üblichen Kosten.

  • Rückkehr zur nicht eingetragenen GbR ausgeschlossen.

    Eine Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch einfache Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Die Eintragung der GbR kann also nicht rückgängig gemacht werden.

  • Löschung der eGbR ist nur nach Liquidation bzw. aufgrund sonstiger Beendigungsgründe möglich.

    Zur Beendigung einer eGbR muss sie liquidiert werden, um die Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen. Dies ist mit erheblichem Mehraufwand verbunden, als die einfache Auflösung einer "normalen" GbR.
     

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