Mit der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten [(EU) Nr. 524/2013] beabsichtigt die EU Kommission, eine Plattform zur Online-Streitbeilegung („OS-Plattform“) auf Unionsebene einzurichten. Diese Plattform soll eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer darstellen, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten.
Verbraucher und Unternehmer sollen auf der OS-Plattform die Möglichkeit haben, durch Ausfüllen eines in allen Amtssprachen der Union verfügbaren Online-Formulars Beschwerden einzureichen. Die Beschwerden sollen dann an die für die betreffende Streitigkeit zuständige Stelle zur alternativen Streitbeilegung in dem jeweiligen Mitgliedstaat weitergeleitet werden.
Diese zuständigen Stellen werden von den Mitgliedsstaaten auf der Grundlage der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (2013/11/EU) geschaffen. Diese Stellen sollen als freiwillige Schiedsstellen dienen und dort greifen, wo Gerichte nach Ansicht der EU bisher nicht oder zu selten genutzt werden. Der Bundestag hat zur Umsetzung dieser Richtlinie am 03.12.2015 das sogenannte Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) beschlossen, welches momentan aber noch auf die Zustimmung des Bundesrates wartet und im März in Kraft treten soll.
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Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 enthält folgende Informationspflichten:
Damit möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform haben, sollen in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze auf ihren Webseiten einen Link zu der OS-Plattform bereitstellen. Dieser Link muss für Verbrauer leicht zugänglich sein. Unternehmer müssen, anders als die Online-Marktplätze, außerdem ihre E-Mail- Adresse angeben. Diese Pflichten sind in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung zu finden. Um diese Pflichten zu erfüllen, muss der Link http://ec.europa.eu/consumer/odr/ und bei Unternehmern deren E-Mail-Adresse an leicht zugänglicher Stelle auf der Webseite vorgehalten werden.
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Achtung: Diese Informationspflichten gelten ab dem 09.01.2016!
In Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung sind weitere Informationspflichten normiert. Diese gelten für Unternehmer, die sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere alternative Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen. Da eine entsprechende Verpflichtung in Deutschland momentan jedoch nicht besteht, sind diese weiteren Informationspflichten in der Praxis voraussichtlich frühestens mit Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes von Bedeutung.
Rechtzeitig hat die EU Kommission die Unternehmen informiert, dass die OS-Plattform erst ab dem 15.02.2016 für Verbraucher und Händler erreichbar sein soll. Da Schlichtungsstellen in Deutschland voraussichtlich erst ab März geschaffen werden können, wird die Plattform zunächst auch keine Verweise auf deutsche Schlichtungsstellen enthalten. Obwohl die OS-Plattform nicht existiert und obwohl in Deutschland noch keine Schlichtungsstellen existieren, gelten die Informationspflichten aus der Verordnung trotzdem schon ab dem 09.01.2016.
Mit Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes kommen nochmals weitere Neuerungen auf Onlinehändler in Deutschland zu. Diese sollten es nicht versäumen, sowohl die dargestellten, als auch zukünftige Informationspflichten rechtzeitig umzusetzen, um sich nicht der Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen von Konkurrenten auszusetzen. Wir werden über weitere Informationspflichten berichten.
Ein Beitrag von Paul Nottarp, Associate BvM Frankfurt am Main