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Kein Markenschutz mehr für "Black Friday"-Marken
Das Kammergericht Berlin bestätigte, dass „Black Friday“ ein Schlagwort für eine Rabattaktion ist und nicht auf eine betriebliche Herkunft hinweist. Mit Rechtskraft des Urteils dürfte der jahrelange Rechtsstreit um diese Marke damit nun zu einem Ende gekommen sein. Mit Rabattaktionen werben Geschäfte und Onlineshops am vierten Freitag im November und läuten den Beginn des Weihnachtsgeschäfts ein. Der Festtag für Schnäppchenjäger kommt aus den USA und ist mittlerweile auch in Deutschland als „Black Friday“ wohlbekannt.
Das Unternehmen Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hongkong hatte im Jahr 2016 die bereits 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für eine Vielzahl an Waren und Dienstleistungen eingetragene Wortmarke „Black Friday“ übernommen und seither zahlreiche Unternehmen abgemahnt, die mit „Black Friday“ für Sonderaktionen warben.
Einige der Händler, darunter auch das Portal Black-Friday.de, setzten sich gegen die Abmahnungen zunächst dadurch zur Wehr, dass sie die Löschung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragten und obsiegten mit diesem Antrag. Grundgedanke der Norm ist, dass ein Begriff, der lediglich zur Beschreibung der darunter angemeldeten Waren und Dienstleistungen dient, nicht markenrechtlich monopolisiert werden soll. An solchen beschreibenden Begriffen besteht ein sogenanntes Freihaltebedürfnis, damit alle Marktteilnehmer den Begriff zur Bezeichnung ihrer geschäftlichen Tätigkeiten benutzen können. Die Markenschutzbehörde ordnete mit Beschluss vom 27. März 2018 die vollständige Löschung der Marke an, da mit dem angegriffenen Kennzeichen lediglich ein bestimmter Aktionstag für Sonderrabatte beschrieben werde, der nicht auf Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens hinweise.
Diese Entscheidung griff die Super Union Ltd. mit Erfolg an: Das Bundespatentgericht BPatG befand mit Beschl. v. 28. Februar 2020, Az. 30 W (pat) 26/18, dass das DPMA die Wortmarke zu Unrecht vollständig gelöscht habe. Ein Freihaltebedürfnis bestehe lediglich für bestimmte Bereiche, darunter Rabattaktionen für Elektro- und Elektronikwaren sowie für Werbedienstleistungen, wozu auch „BlackFriday.de“ zählt.
Vor diesem Hintergrund bemühten sich die abgemahnten Händler an anderer Stelle um vollständige Löschung der Marke und klagten vor dem Landgericht (LG) Berlin auf Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung nach §§ 26, 49, 55 Markengesetz (MarkenG) – mit Erfolg. Das LG erklärte mit Urteil vom 15. April 2021 (Az. 52 O 320/19) die Marke für verfallen, da sie von Super Union für keine der mit der Klage angegriffenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt worden war.
Super Union zog im Berufungsverfahren gegen dieses Urteil vor das Kammergericht (KG) Berlin, das mit Urteil vom 14. Oktober 2022, Az. 5 U 46/21 die vorausgegangene Entscheidung bestätigte. Der Nachweis für eine das Markenrecht erhaltende Benutzungsaufnahme für die über 900 angemeldeten Waren und Dienstleistungen sei Super Union nicht gelungen. Der Begriff „Black Friday“ weise nicht auf einen konkreten betrieblichen Ursprung hin. Nach Auffassung des KG würde der angesprochene Verkehr spätestens seit dem Jahr 2016 den Begriff „Black Friday“ nur noch als Schlagwort für eine Rabattaktion und als allgemeine Aufforderung verstehen, Sonderkonditionen und Preissenkungen an diesem Tag im November in Anspruch zu nehmen. Damit handele es sich lediglich um ein Merkmal einer Dienstleistung und damit um eine angebots-kennzeichnende Angabe.
Mit der Entscheidung des KG könnte der jahrelange Rechtsstreit um die Marke „Black Friday“ nun zu einem Ende gekommen sein, denn das Gericht ließ die Revision nicht zu. Damit bleibt Super Union nur noch die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH.
Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, sollte mit der Verwendung des Schlagwortes „Black Friday“ sicherheitshalber trotzdem bis zum nächsten Jahr gewartet werden.