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Ein Beitrag von Prof. Dr. Alexander Freys, BvM Berlin

 

Es gehörte zum Standardmodell vieler Filmfonds (sog. Defeasance- Modell), dass mit den Fondsgeldern ein sog. „Produktionsdienstleister“ aus einem US-Studio bezahlt wurde, der den Film als „unechter Auftragsproduzent“  für den Fonds herstellen sollte. Die Auswertung sollte immer jeweils ein jeweils zum gleichen US-Studio gehörenden Lizenznehmer übernehmen. Der US-Produktionsdienstleister sollte sein Geld noch im Zeichnungsjahr erhalten, so dass die Anleger in den Genuss sofortiger steuerlicher Abzugsfähigkeit kamen. Die Anleger mussten jeweils einen Teil des Anlagebetrages – obligatorisch – über eine Bank  zu finanzieren, bei der es sich um dieselbe Bank handelte, bei der die Fondsmittel eingesammelt wurden. Um den in Bezug auf US-amerikanische Lizenznehmer eher misstrauischen deutschen Anlegern die Sache schmackhaft zu machen, wurde zudem immer damit geworben,  dass die finanzierende Bank die Haftung für die Zahlungen dieses Lizenznehmers Haftung gleich mit übernommen habe. 

Was man den Anlegern nicht erzählte war, dass  - ebenso standardmäßig - die Fondsbank zwar die Produktionsmittel formal an den US-Produktionsdienstleister zahlte, dieser  die Mittel aber sofort und zum größten Teil an den konzernangehörigen US-Lizenznehmer und dieser sie wiederum sofort an die Fondsbank als „Schuldübernahmegebühr“ zurückzahlte. Alle Zahlungen erfolgten in einer einzigen Buchungssekunde und ausschließlich über eigens zu diesem Zweck von allen Beteiligten bei der Fondsbank eingerichteten Bankkonten. Koordiniert wurde dies alles über ein zwischen allen am Zahlungskreislauf Beteiligten abgestimmtes, im Prospekt aber verschwiegenes „Funds Flow Memorandum“.

Für Mandanten unserer Kanzlei haben wir nun am 19.07.2016 drei Urteile des OLG München erstritten, in denen diese Praxis als rechtswidrig angesehen wird und demzufolge Prospekthaftungsansprüche der Fondsbank und weiterer Fondsinitiatoren auslöst.  Wir meinen, dass die Fondsgelder gar nicht zur Filmproduktion verwendet wurden, sondern als abgezinster Barbetrag bei der Bank verblieben, der nämlich betragsmäßig grundsätzlich immer  ausreichte, um die gesamten von der Bank übernommenen künftigen Lizenzzahlungen zu generieren, - womit das gesamte Steuerkonzept dieser Fonds in Frage gestellt ist. Das OLG hat sich aber mit der Frage des tatsächlichen Einsatzes der Fondsgelder erst gar nicht befasst. Ihm genügte zu einer Verurteilung der Beklagten bereits der am ersten Tag der Fondstätigkeit erfolgte Geldkreislauf als solcher. Das OLG sah darin eine „wesentliche Abweichung von der im Prospekt zum Ausdruck kommenden Zweckbestimmung“, auf die die Bank und der Gründungskommanditist die Anleger hätten hinweisen müssen. Die Bank muss nun die Fondsanteile unserer Mandanten zurücknehmen und ihnen die gezahlten Anlagebeträge zurückerstatten.

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