Text

Ein Abriss von Rechtsanwalt Dr. Dirk Poppendieck, BvM Berlin

Text

Zum 01.08.2017 ist eine wesentliche Änderung zum Deutschen Filmförderfonds in Kraft getreten, DFFF II. Die neue Förderung richtet sich ausdrücklich an in Deutschland, in einem EU-Mitgliedsstaat, in einem Mitgliedsstaat des EWR oder in der Schweiz ansässige Produktionsdienstleister; diese sind antragsberechtigt, wenn sie (a) auf Dienstleistungen im audiovisuellen Bereich spezialisiert sind und dort entsprechende Erfahrungen nachweisen können, (b) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung Dienstleistungen im Volumen von mindestens 1 Mio. Euro für mindestens zwei programmfüllende Kinoproduktionen mit einem Budget von jeweils mindestens 10 Mio. Euro erbracht haben (oder selbst Hersteller eines solchen Kinofilms waren) und (c) bei Antragstellung ausreichend spezialisierte Fachkräfte nachweisen können.

Die Zuwendung aus DFFF II erfolgt im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Spiel- oder Animationsfilmen, (a) die eine kommerzielle Kinoaufführung in Deutschland erfahren, (b) die Gesamtherstellungskosten von mindestens 20 Mio. Euro und (c) deutsche Herstellungskosten von mindestens 8 Mio. Euro haben (Beistellungen, Gagenrückstellungen und zurückgestellte HU bleiben unberücksichtigt), und (d) von denen mindestens eine Endfassung in deutscher Sprache sowie eine barrierefreie Version hergestellt wird. Ferner muss der Film den bereits bekannten kulturellen Eigenschaftstest bestehen. Drehtage in Deutschland sind nicht Fördervoraussetzung; die Dienstleistung/das Teilgewerk muss aber im fertigen Film Verwendung finden.

Eine Kombination mit Förderung durch die FFA bzw. Länderförderung ist möglich, nicht aber eine Kombination mit anderen öffentlichen Förderungen aus Mitteln des Bundeshaushalts (insbesondere nicht DFFFI, German Motion Picture Fund, etc.). Wenn für ein Projekt insgesamt oder ein bestimmtes Teilgewerk eines Projekts mehrere Produktionsdienstleister eingeschaltet werden, so müssen sich diese auf einen Antragsteller einigen und dies gemeinsam gegenüber der FFA erklären. Bei Beauftragung verschiedener Produktionsdienstleister für unterschiedliche Teilgewerke kann jeder Dienstleister unabhängig von den anderen Förderung beantragen.

Als Bemessungsgrundlage werden maximal 80% der Gesamtherstellungskosten herangezogen; die Förderung beträgt 25% der deutschen Herstellungskosten des Films, für den Dienstleistungen in Auftrag gegeben werden.

Im Übrigen gelten die aus DFFF I bekannten Anforderungen (garantierte kommerzielle Kinoauswertung, Sperrfristen, Hinterlegung beim Bundesarchiv etc.).

Das Fördervolumen liegt für den Rest des Jahres 2017 bei 25 Mio. Euro; ab 2018 soll das verfügbare Fördervolumen bei 75 Mio. Euro pro Jahr liegen.

Mehr Artikel zu: Medien-IT-Recht Film & TV