Ein Beitrag von Prof. Dr. Alexander Freys, Partner BVM Berlin
Am letzten Tag der Legislaturperiode hat der Bundestag am vergangenen Freitag ein Gesetz zur Ermöglichung offener WLAN´s verabschiedet. Das Angebot offener WLAN´s scheiterte in Deutschland bislang an der sogenannten Störerhaftung. Nach diesem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz haftete ein WLAN-Betreiber für illegale Inhalte, auch wenn sie ihm gänzlich unbekannt waren und er mit ihnen gar nichts zu tun hatte. Er galt nämlich trotzdem als "Störer" und konnte auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen werden.
Diese Haftung wird nun für Telemediendiensteanbieter (z.B. WLAN-Betreiber) ausdrücklich abgeschafft (§ 8 Abs. 1, S. 2 Telemediengesetz, TMG). Es wurde außerdem klargestellt, dass WLAN-Betreiber nicht behördlich verpflichtet werden können, ihre Nutzer zu registrieren oder einen Passwortschutz vorzugeben, (wobei es ihnen unbenommen bleibt, dies künftig auf freiwilliger Basis weiterhin zu tun).
Allerdings gibt es eine Sonderregelung für Urheberrechtsverletzungen: Im Falle der Verletzung geistigen Eigentums kann der Inhaber des Urheberrechts vom WLAN-Betreiber die Sperrung rechtsverletzender Inhalte verlangen (§ 7 Abs. 4 TMG). Was unter „Sperrung“ zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht näher definiert: Gedacht ist hier an die Sperrung bestimmter Ports am Router, um den Zugang zu Peer-to-Peer-Nerzwerken zu verhindern (z. B. Sperrung des Zugriffs auf illegale Tauschbörsen). Denkbar ist aber auch das - ggf. zeitlich befristete - Sperren des Zugriffs auf eine bestimmte Webseite vom betroffenen Zugangspunkt des WLAN Anbieters. Selbst reine Datenmengen-Begrenzungen sind nach der Begründung zum Gesetzesentwurf als Sperrungsmaßnahme denkbar.
Der Schaffung einer flächendeckenden Versorgung mit öffentlichen WLAN´s stehen nun keine rechtlichen Bedenken mehr entgegen. Deutschland zieht damit mit vielen anderen Ländern gleich, in denen offene WLAN´s längst allgemeiner Standard sind.
Einzig die Sperrungsvorschrift bei Urheberrechtsverletzungen gibt aufgrund ihrer Unschärfe Anlass zur Kritik: In der Gesetzesbegründung werden konkret die verschiedensten Möglichkeiten von „Sperrungen“ (z.B. DNS-, IP- oder URL-Sperrungen) angesprochen (s.o.) und es soll sich aus einer "Interessenabwägung im Einzelfall" ergeben, welche konkrete Sperrungsmaßnahme jeweils angebracht ist. Damit ist aber der Streit über die Angemessenheit einzelner Sperrungsmaßnahmen vorprogrammiert. Es blieb also einmal mehr gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum ungenutzt und es wurde damit letztlich den Gerichten die Aufgabe zugeschoben, im Streitfall zu bestimmen, bei welchen Rechtsverletzungen welche Sperrungsmaßnahmen vom WLAN-Betreiber vorzunehmen sind.