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Neue Alterskennzeichnung bei der USK
Bild von der USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle)
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Die neuen Alterskennzeichen der USK

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Neue Alterskennzeichen bei der USK

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Eine der wichtigsten Neuerungen im JuSchG war, dass zukünftig bei der Beurteilung der Altersfreigaben nicht mehr nur die klassischen Inhaltsrisiken (z.B. Gewalt), sondern nun auch die sogenannten Nutzungsrisiken berücksichtigt sollen. Nutzungsrisiken sind solche Risiken, die sich nicht zwingend aus dem Inhalt des Spiels ergeben, sondern erst im Rahmen einer besonderen Nutzung entstehen können. Dazu gehört z.B. ein Chat im Spiel, über den unangemessene Kommunikation stattfinden kann oder auch die Möglichkeit innerhalb des Spiels weitere Inhalte oder virtuelle Währungen zu kaufen. 

Im Vorfeld war umfänglich diskutiert worden, ob sich diese Nutzungsrisiken direkt auf die Altersfreigabe auswirken sollten oder ob eine gesonderte Kennzeichnung stattfinden sollte (für eine gesonderte Kennzeichnung auch der Aufsatz von Kai Bodensiek in der Beilage zur Multimedia und Recht 08/2020, S. 23ff). Der gefundene Kompromiss, der am Ende in § 10a JuSchG umgesetzt wurde, war, dass allgemein die Alterskennzeichnung in Zukunft in der Kennzeichnung selbst die Gründe wiedergeben soll. Im gleichen Zuge sollte auf Nutzungsrisiken hingewiesen werden und nur wenn die Nutzungsrisiken so schwerwiegend sind, dass ein einfacher Hinweis nicht genügt, soll eine Anpassung der Altersfreigabe selbst im Raum stehen. 

Daher wurde die bisherige USK Raute als Basiselement nun um einen anschließenden, gleichfarbigen Balken ergänzt, der die Hauptgründe für die Kennzeichnung in Stichwortform wiedergibt. Darunter mit einem weißen Hintergrund werden dann die etwaigen Nutzungsrisiken beschrieben. Diese Lösung ist auch im Interesse der Eltern, die nun in der Lage sind aufgrund dieser Informationen eine individuellere Entscheidung zu treffen, mit welchen Risiken ihr Kind ggfs. besser oder schlechter umgehen kann.

Die USK bietet hierzu weitergehende Informationen auch dahingehend, welche zusätzlichen Angaben beim Antragsprozess gemacht werden müssen. Gerne helfen wir aber auch weiter, wenn es um die Umsetzung der weiteren Änderungen im Jugendschutzgesetz, insbesondere der Vorsorgemaßnahmen bei Diensteanbietern, geht. 

 

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