Nachdem durch die große Reform des Urhebervertragsrechts im Jahre 2002 bereits der Anspruch von Urhebern und ausübenden Künstlern auf angemessene Vergütung in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen wurde, verfolgt die neue Novelle das Ziel, Total-Buy-Out-Verträgen endgültig den Garaus zu machen und zu gewährleisten, dass Urheber effektiv und langfristig an den Erlösen der Verwerter beteiligt werden.
Das Problem bei der Durchsetzung des Anspruchs auf angemessene Vergütung sei die nach wie „gestörte Vertragsparität“ zwischen Urhebern und Verwertern, die dazu führe, dass sich Kreative auf Vertragsbedingungen einlassen müssen, mit denen sie gegen unangemessene Einmalzahlung alle Rechte an einem Werk aus der Hand geben.
Außerdem fehle es einzelnen Urhebern an der notwendigen Markt- und Handlungsmacht, um ihren Anspruch auf angemessene Vergütung durchzusetzen.
Auch wenn sich der Referentenentwurf zurzeit noch in der Abstimmung befindet, ist damit zu rechnen, dass folgende Kernpunkte des Entwurfs im Wesentlichen unverändert bleiben werden:
- Urheber können nach fünf Jahren ein Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihnen ein Angebot eines neuen Verwerters vorliegt. Dem bisherigen Vertragspartner bleibt lediglich im Sinne eines Vorkaufsrechts die Möglichkeit, die Verwertung zu den Bedingungen des Konkurrenzangebots fortsetzen.
- Der Urheber hat künftig einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, was dazu führt, dass dem Urheber auch dann die verkaufte Stückzahl mitzuteilen ist, wenn er pauschal vergütet wird.
- Bei Verstößen gegen von Verbänden ausgehandelte Gemeinsame Vergütungsregeln sollen künftig auch die Verbände (nicht nur die betroffenen Kreativen) auf Unterlassung klagen können.
- Verwerter sollen sich nicht mehr auf eine vertragliche Bestimmung berufen können, die zu Lasten des Kreativen von den Gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht.
- Einige Regelungen zum Nachteil der Urheber sollen künftig nur noch kollektivrechtlich (durch Gemeinsame Vergütungsregel oder Tarifvertrag) beschlossen werden können. Hierdurch soll die Mitwirkung von Verbänden an solchen Regelungen forciert werden.
Auf erheblichen Widerstand – insbesondere aus der Verlagsbranche – sind die Pläne von Heiko Maas zum neuen Rückrufrecht gestoßen. Es besteht die Befürchtung, dass potente Verwerter kleine oder mittelgroße Konkurrenten schlicht und ergreifend überbieten, nachdem diese die für eine Bekanntmachung des Werks erforderlichen Investitionen getätigt haben.
In der Tat birgt die angedachte Regelung das Risiko, dass gut finanzierte Verwerter durch „Kampfangebote“ große Rechtekataloge aufbauen und kleinere Anbieter vom Markt verdrängen.
Eine Lösung für dieses Dilemma könnte darin liegen, dass das angedachte neue Rückrufrecht für solche Fälle ausgeschlossen wird, in denen die individualvertraglich vereinbarte Vergütung den Vorgaben einschlägiger Gemeinsamer Vergütungsregeln oder tarifvertraglicher Bestimmungen entspricht. Hierdurch würde der Abschluss entsprechender Regelungen durch die zuständigen Verbände weiter forciert und die Verwerter erhielten – quasi im Gegenzug - Vertrags- und Planungssicherheit. Dies könnte dazu führen, dass Branchen, in denen bisher gar keine kollektive Interessenwahrnehmung stattfindet, wie z.B. im Bereich der IT- oder der Games-Industrie, solche Strukturen attraktiv werden.
Wir werden über die weitere Entwicklung berichten.