Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ist am 29.12.2016 in Kraft getreten (BGBl. I 2016 S. 3152). Es enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
1. Technische Sicherheitseinrichtung
Um Steuerhinterziehung durch manipulierte Kassenaufzeichnungen wirksam zu bekämpfen, müssen elektronische Aufzeichnungssysteme künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle besteht. Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
Buchungen und elektronische Grundaufzeichnungen müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet (Einzelaufzeichnungspflicht), auf einem Speichermedium gesichert werden und für Nachschauen und Außenprüfungen verfügbar gehalten werden (§§ 146 Abs. 1, 146a Abs. 1 AO). Kasseneinnahmen und –ausgaben sind täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 S. 2 AO).
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik soll die technischen Anforderungen an die Sicherheitseinrichtung definieren und entsprechende Anbieterlösungen zertifizieren (§ 146a Abs. 3 AO). Das Gesetz ist technologieoffen und herstellerunabhängig.
Die Kunden haben künftig einen Anspruch auf einen Kassenbeleg (§ 146a Abs. 2 AO). Eine Pflicht zur Mitnahme des Belegs besteht hingegen nicht.
Eingeführt wurde überdies in § 146a AO eine Meldepflicht für die eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen.
Eine verpflichtende Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Offene Ladenkassen bleiben weiterhin zulässig.
2. Kassen-Nachschau
Als neues Instrument wurde eine sog. Kassen-Nachschau eingeführt. Bei der Kassen-Nachschau handelt es sich nicht um eine Außenprüfung i.S.d. § 193 AO, sondern um ein eigenständiges Verfahren, welches speziell zur zeitnahen Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben eingeführt wurde. Die Kassen-Nachschau kann ohne Ankündigung und während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten erfolgen.
3. Sanktionierung von Verstößen
Verstöße gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Nutzung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung können unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden (§ 379 Abs. 1, 4 AO).
4. Umsetzung
Die Vorgaben zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung und zur Sanktionierung sind erstmals ab dem 01.01.2020 anzuwenden. Nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschaffte Kassen, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen, aber bauartbedingt nicht mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung aufgerüstet werden können, können aus Gründen des Vertrauensschutzes längstens bis zum 31.12.2022 genutzt werden.
Die Kassen-Nachschau ist bereits ab dem 01.01.2018 zulässig (§ 30 Abs. 2 EGAO).
Brehm & v. Moers
Rechtsanwältin Dr. Rahel Reichold
Strafrecht Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht
München