Unity hat vor kurzem die Änderungen ihrer Lizenzbedingungen und eine Runtime Fee pro „Install“ zum 1. Januar 2024 angekündigt. Die Ankündigung erfolgte durch ein Blog-Post auf der Webseite von Unity, wurde seitdem mehrfach revidiert und zuletzt kündigte man am 17. September 2023 an, das Modell noch einmal zu überarbeiten. Aufgrund der angekündigten Bedingungen und der zum Teil widersprüchlichen Kommunikation Seitens Unity besteht seitdem große Verunsicherung in der gesamten Games Branche. Aber worum geht die Aufregung, die seitdem die Games-Branche erfasst hat und über die alle branchenbezogenen Webseiten berichten?
Ohne dass die konkreten Lizenzbedingungen vorliegen, lässt sich natürlich noch keine abschließende rechtliche Einschätzung dieser Änderungen vornehmen. Im Kern hat Unity angekündigt künftig pro Installation ab einem gewissen Umsatz des Entwicklers mit einem Spiel künftig eine Gebühr zu verlangen. Die Probleme wie die Mehrfachinstallation durch Nutzer, Demos, Game-Pass Modelle, Free-2-Play Modelle liegen auf der Hand, wurden aber zunächst nicht berücksichtigt. Besonders Aufsehen erregend war die Ankündigung, dass die Gebühr zwar erst ab Januar anfalle, aber rückwirkend für alle noch im Vertrieb befindlichen Produkte gelten solle, die Unity nutzen.
Auch die Frage, wie genau Unity Installationen erfassen will, wurde bisher nur so beantwortet, dass man "Verkaufsstatistiken" hochrechnen wolle. In anderem Zusammenhang sprach man - offenbar unter Missachtung aller Datenschutzbestimmungen - davon, dass man das auch heute schon tracken könne. Was davon stimmt, ist unklar. Schließlich bot Unity bisherigen Nutzern an, die Gebühr nachzulassen, wenn man auf Unitys Advertising Netzwerk für seine Spiele umsteigen würde.
Trotz vieler Unklarheiten möchten wir bereits jetzt eine Bewertung der aktuellen Informationen vornehmen.
Der Unity Lizenzvertrag unterliegt kalifornischem Recht bzw. für europäische Unternehmen dem Recht des Staates New York. Eine Betrachtung nach deutschem Recht kann daher bestenfalls ein Hinweis sein, wie die Sache nach US-Recht bewertet werden muss.
Die Lizenzvereinbarungen mit Unity unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen zu AGBs. Die derzeitigen Terms of Service von Unity sehen eine Klausel, durch die die Zustimmung zu einer Änderung der AGB durch weitere Nutzung fingiert wird. Nach deutschem Recht wäre hier § 308 Nr. 5 BGB einschlägig. Dieser gilt eingeschränkt auch im geschäftlichen Verkehr. Da die Klausel keine Widerspruchsfrist vorsieht, wäre diese Klausel bereits unwirksam, da der Eintritt erklärungsbedingter Rechtsfolgen ohne die Möglichkeit ihrer Abwehr auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gegen das Prinzip der Selbstbestimmung verstößt. Darüber hinaus wird durch die Einführung der Runtime Fee aber auch eine neue Hauptleistungspflicht eingeführt. Für Verbraucher ist bereits vor kurzem Entschieden worden, dass die Änderungen von Hauptleistungspflichten nicht durch eine Zustimmungsfiktion möglich ist (BGH, Urteil vom 27.4.2021 – XI ZR 26/20). Dieser Grundgedanke dürfte auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar sein.
Dementsprechend könnte Unity nach deutschem Recht die bestehenden Lizenzbedingungen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung ihrer Kunden ändern. Es bliebe Unity lediglich die ordentliche Kündigung der bestehenden Lizenzbedingungen, sofern diese möglich ist. Verfolgt man die Äußerungen von Kollegen aus den USA, dürfte auch nach dortigem Recht wohl mindestens eine Fairness-Prüfung durchzuführen sein.
Schließlich dürfte eine solche einseitige Änderung zu Lasten der Kunden auch vor dem Hintergrund der Marktposition von Unity auch kartellrechtlich zumindest nicht unproblematisch sein.
Aber auch für Neukunden dürfte das Modell rechtlich problematisch sein. Die Einführung der Runtime Fee in Verbindung mit den Preisnachlässen bei Nutzung weiterer Services von Unity auf dem Advertisingmarkt ist im Hinblick auf das Kartellrecht problematisch. Unity könnte so seine Marktmacht ausnutzt, um seine Kunden zur Nutzung weiterer Services zu drängen. Bereits in der Vergangenheit hatte die EU-Kommission Microsoft gezwungen sein Betriebssystem und seinen Browser zu entflechten, um die Ausbreitung der Marktmacht von einem auf einen anderen Markt zu verhindern. Die Situation ist insofern vergleichbar.
Insofern gibt es - sollte Unity an dem Modell festhalten - sicherlich einiges für die Kartellbehörden zu prüfen. Ähnlich äußerte sich auch schon der europäische Entwicklerverband EGDF.
Auch noch ungeklärt ist, wie Unity ggfs. mit den Anforderungen der DSGVO umgehen will, sollte man versuchen wirklich jede Installation zu tracken. Bisher zumindest ist davon in der Datenschutzerklärung von Unity nichts zu lesen.
Bleibt es bei dem Modell wird Unity wohl nicht nur einen Prozess führen müssen, um ihre Gebührenwünsche auch tatsächlich umzusetzen. Für Entwickler bleibt in der aktuellen Situation vor allem in laufenden Vertragsverhandlungen zu klären, wie solche Gebühren, sollten sie denn kommen, im Verhältnis zum Publisher verrechnet werden.