In der andauernden Auseinandersetzung zwischen Google (dem YouTube Eigentümer) und der Verwertungsgesellschaft stellte das Oberlandesgericht fest, dass YouTube erst ab Kenntnis einer Rechtsverletzung auf deren Beseitigung in Anspruch genommen werden kann. Darüber hinaus müssen gleichartige Rechtsverletzungen in Zukunft verhindert werden. Wie weit diese Pflicht für die Zukunft geht, bestimmt sich danach, was im Einzelfall dem Betreiber der Webseite zuzumuten ist.
Bis zu diesem Punkt entspricht das Urteil den bekannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Entscheidungen „Internet Versteigerung“.
Das OLG Hamburg konkretisierte nun diese Anforderungen wie folgt: „In gleicher Weise rechtsverletzend – und dem tenorierten Unterlassungsgebot unterliegend – wäre aber z.B. auch ein Video, das ein Nutzer von seinem Urlaub am Mittelmeer bei YouTube hochlädt, auf welchem z.B. bei Laufzeit 32 min. 14 sec. seine Freunde nachts tanzend am Strand zu sehen sind und er diese Szene mit selbst auf der Gitarre (schlecht) gespielten 5 Takten der Melodie von Ritmo de la noche unterlegt, wobei die Musik zum Teil von Meeresrauschen überdeckt wird.“ (Seite 101 des sehr langen und bisher nicht offiziell veröffentlichten Urteils). Diese Anforderungen kommen offensichtlich einer 100%igen Pflicht zur Verhinderung der Nutzung von Kompositionen gleich, die die Gema bereits einmal vorher gegenüber YouTube gemeldet hat. Die Abwägung des Gerichts fällt also vollständig zu Lasten von YouTube aus. Das Urteil stellt ein erhebliches finanzielles Risiko für die Betreiber von Plattformen mit User Generated Content dar und dürfte weit über das vom Bundesgerichtshof beabsichtigte Ziel hinaus schießen. Der Bundesgerichtshof wird allerdings die Möglichkeit haben, dieses Urteil zu korrigieren, denn die Revision hiergegen wurde zugelassen.