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Gerade bei den größeren Veranstaltungen, die jährlich stattfinden, explodieren in den meisten Städten die Hotelpreise und wer ein Hotelzimmer benötigt muss häufig bis zu ein Jahr im Voraus buchen. Häufig werden dabei erhebliche Anzahlungen fällig und Stornierungen werden ausgeschlossen. Gerade im Rahmen von Messen werden bei großen Ausstellern so schnell Beträge im fünfstelligen Bereich als Anzahlung fällig.

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Doch was passiert nun mit der Hotelreservierung, wenn die Messe wegen Covid-19 abgesagt wird?

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Dies ist vom Einzelfall abhängig, wobei insbesondere der Inhalt des Vertrags, der Buchung und der Buchungstarif  zu beachten sind.

 

 

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Vertragliche Stornorechte

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Sollte das Hotel in seinen AGB eine Stornierung vorsehen, kann man problemlos auf diese Stornierungsoption zurückgreifen. Jedoch finden sich noch häufiger Klauseln, die die Möglichkeit der Vertragsbeendigung für derartige Fälle ausschließen. Hinsichtlich der Wirksamkeit einer Klausel, die eine Kündigung bzw. einen Rücktritt pauschal ausschließen, ohne den Einzelfall zu berücksichtigen, dürften  erhebliche Zweifel bestehen.

 

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Störung der Geschäftsgrundlage

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Auch wenn das Hotel keine Stornierung anbietet und keine vertragliche Regelung zur Vertragsbeendigung besteht, gibt es immer noch die Möglichkeit nach gesetzlichen Regeln von der Hotelbuchung Abstand zu nehmen. Insbesondere, wenn ein besonderer Messetarif gebucht wurde und dies im besten Fall noch aus Ihrer Buchung deutlich wird z.B. „Gamescom-Tarif“ oder „Messebuchung“. Eine solche Formulierung zeigt nämlich eindeutig, dass auf beiden Seiten, die Teilnahmemöglichkeit an der Messe Vertragsgrundlage geworden ist, was sich auch aus einem deutlich erhöhten Übernachtungspreis ablesen lässt. Fällt, wie jetzt bei der Gamescom der Fall, die Veranstaltung aber weg, gibt das Gesetz die Möglichkeit, die Hotelbuchung über das Instrument der "Störung der Geschäftsgrundlage" zu kündigen bzw. davon zurückzutreten. Dies gilt Ausnahmsweise, weil für beide Parteien die Messeteilnahme offenkundig die Grundlage für die Buchung und die Vertragskonditionen war.

Vorrangig sind jedoch an Möglichkeiten der Vertragsanpassung zu denken. Eine Verschiebung von Buchungen über ein ganzes Jahr dürfte allerdings unzumutbar sein, da kaum ein Unternehmen, vor allem in der Krise, bewerten kann, ob es im Folgejahr an einer Messe teilnehmen wird.

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Sonstige Fälle

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Rechtlich schwieriger dürfte die Situation sein, wenn man ein Schnäppchen gebucht hat, also Hotelzimmer zum „Normaltarif“ ohne Referenz auf die Messe. In diesem Fall dürfte die Messeveranstaltung nicht beidseitige Vertragsgrundlage geworden sein. Hier muss man auf die Kulanz des Hotelbetreibers hoffen. Aufgrund der Umstände ist aber auch hier zu erwarten, dass sich viele Hotelketten flexibel zeigen werden, z.B. in Form einer teilweisen Anrechnung auf spätere Übernachtungen.

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Verbraucher

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Für Verbraucher gilt das gleiche, wobei diese schon dann von der Leistungspflicht frei werden, wenn bis August die touristische Nutzung der Hotels, wie aktuell, immer noch verboten wären.

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