Davon seien 2.061 Verfahren wegen Nichtgewährung branchenspezifischer Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) eingeleitet worden. 705 Verfahren seien wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und 81 Verfahren wegen Verstoßes gegen die Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eingeleitet worden. Laut Auswertung der Bundesregierung wurden im Jahr 2015 ca. 45.000 Arbeitgeber überprüft. Die Tendenz steigt. So teilt die Bundesregierung mit, dass die Kontrolle des gesetzlichen Mindestlohns nach wie vor zu den vordringlichen und strategisch wichtigen Aufgaben und Zielen der Zollverwaltung gehöre. Daher werde es in diesem Bereich in den Haushaltsjahren 2017 bis 2022 insgesamt 1.600 zusätzliche Planstellen geben. Die Prüfungsdichte des Mindestlohns werde bereits im Jahre 2016 erhöht.
Laut Übersicht der Bundesregierung wurden in 2015 gegen geprüfte Arbeitgeber Verwarnungsgelder und Geldbußen in Höhe von über € 16 Mio. verhängt. Betroffen sind insbesondere Arbeitgeber des Bau-, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes.
Im Fokus der Aufgabenwahrnehmung der FKS, so die Bundesregierung, stehe die risikoorientierte Auswahl bei Prüfungen, verbunden mit der Verfolgung entsprechender Verstöße. Ziel sei es, möglichst in besonders von Schwarzarbeit betroffenen Bereichen zu prüfen, organisierte Formen der Schwarzarbeit zu verfolgen und schwerwiegende Verstöße aufzudecken. Zur Durchführung effektiver Mindestlohnprüfungen durch die FKS würden Informationen und Erkenntnisse zur Identifikation geeigneter Prüfobjekte von den örtlichen Behörden aufbereitet und bereitgestellt. Dies beinhalte Informationen zu Wirtschaftszweigen, die Höhe der Löhne, die Anzahl der Beschäftigten und geringfügig Beschäftigten sowie regionale Besonderheiten.
In Zukunft müssen sich die Arbeitgeber also darauf einstellen, einer Überprüfung durch die FKS unterzogen zu werden.
Brehm & v. Moers
Rechtsanwältin Elena Metzger
Strafrecht Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht
München