Text

Ein Beitrag von Prof. Dr. Alexander Freys, Partner BVM Berlin

Title
OLG Köln: Strafbarkeit eines Fotojournalisten wegen der Veröffentlichung  des Bildes  eines  vermeintlichen Ebola-Patienten

Text

Vielfach unbekannt ist, dass die Verletzung des Rechts am eigenen Bild auch ein Straftatbestand ist. Das Landgericht Köln hatte einen besonderen krassen Fall zu beurteilen. Dort ging es um einen Fotografen, der Fotos eines Krankenhauspatienten gegen dessen Willen gefertigt und an eine Redaktion weitergab, ohne auf eine Unkenntlichmachung der Bilder hinzuwirken. 

In dem vom 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln entschiedenen Fall arbeitete ein Fotojournalist an einer Fernsehdokumentation über Ebola. Er bemerkte im Klinikum Aachen einen dunkelhäutigen Patienten, der von Mitarbeitern des Klinikums mit Mundschutz und Handschuhen versorgt und aufgefordert wurde, von den anderen Patienten Abstand zu halten. Der Journalist schnappte außerdem u.a. das Wort „Ebola“ auf. Daraufhin fertigte er ungefragt Fotos des Patienten und folgte diesem mit seinem Fotohandy ins Behandlungszimmer. Obwohl der Patient erklärte, dass er keine Fotos von sich wolle, obwohl die behandelnde Ärztin den Journalisten bat, die Fotos zu löschen und obwohl die Ärztin ihm mitteilte, dass sich der Ebola-Verdachtsfall nicht bestätigt habe, konnte weder diese noch die hinzugerufene Polizei den Journalisten zum Löschen der Bilder bewegen. Vielmehr bot er die Fotos zusammen mit einer inhaltlichen Information über die Vorkommnisse im Klinikum mehreren Redaktionen an. Eine Redaktion übernahm die Fotos. Dabei wurde nicht darüber gesprochen, ob der fotografierte Patient unkenntlich zu machen sei. In der Onlineausgabe der Zeitung erschien daraufhin ein ungepixeltes Foto des Patienten mit Mundschutz und Handschuhen und der Bezeichnung als „Ebola-Verdächtiger“. In der Printausgabe erschienen Bilder, bei denen der Patient teilweise unkenntlich gemacht worden war. 

Das Amtsgericht hatte den Journalisten wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Aachen die Strafe auf 40 Tagessätze erhöht. Die Revision des Journalisten gegen seine Verurteilung blieb ohne Erfolg. Der 1. Strafsenat bestätigte die Verurteilung wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gem. §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Nach dieser Vorschrift ist es strafbar, Bilder ohne Einwilligung des Betroffenen zu verbreiten. Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen nur verbreitet werden, wenn dadurch kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.

Text

Der Senat hat ausgeführt, dass die Berichterstattung über den Umgang mit Ebolaverdachtsfällen zwar der Zeitgeschichte zugeordnet werden könne. Die Weitergabe der Bilddatei ohne jegliche Verfremdung bzw. Unkenntlichmachung sei aber eine massive Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten. Dieser sei in einer plakativen und zugleich entwürdigenden Weise als vermeintlich an Ebola Erkrankter dargestellt und für jedermann zu erkennen gewesen. Auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an den Vorgängen im Klinikum handele es sich bei dem Vorgang um strafbares Unrecht, das nicht von der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit gedeckt gewesen sei.

Text

Für dieses Unrecht sei auch der Angeklagte strafrechtlich verantwortlich. Er habe bereits durch die Weitergabe des ungepixelten Bildes an die Redaktion den Straftatbestand verwirklicht. Wenn der Journalist selbst nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Patienten auf dem Foto unkenntlich zu machen, hätte er jedenfalls nachhaltig und unmissverständlich auf die Unkenntlichmachung bzw. Verfremdung hinwirken müssen. Es entspreche nicht allgemeiner Handhabung, dass die Prüfung der rechtlichen Belange Betroffener im Zusammenhang mit Veröffentlichungen allein den Redaktionen obliege und ausschließlich dort stattfinde. Der Journalist sei als Veranlasser der Veröffentlichung und als Anbieter der Information allein in der Lage gewesen, die Umstände der Fertigung der Fotos zu beurteilen. Nur er habe gewusst, dass der Patient dem Foto widersprochen hatte. Daher sei die Weitergabe des Fotos kein rein presseinterner Vorgang gewesen, der das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nur geringfügig beeinträchtige. Straferschwerend sei zu berücksichtigen, dass das Bild später unverpixelt in der Online-Ausgabe und nur unzureichend verpixelt in der Printausgabe veröffentlicht worden sei.

(Quelle: Pressemitteilung OLG Köln v. 05.07.2017, PM 22/2017)

Title
Saarländisches Oberlandesgericht hält identifizierende Berichterstattung über eine Hassbotschaft im Internet grundsätzlich für zulässig

Text

Die aktuelle Diskussion um die Zulässigkeit identifizierender Berichterstattung wird bereichert durch zwei Entscheidungen des OLG Saarbrücken. Es ging um die Zulässigkeit von Pressebeiträgen über eine sogenannte Hassbotschaft, die vom Facebook-Account des Klägers auf den Facebook-Account des Schriftstellers Akif Pirinçci abgesetzt worden war. Die jeweiligen Pressebeiträge waren unter Nennung des vollen Namens des Klägers im Juli 2014 auf den Pressewebseiten der Beklagten veröffentlicht worden und werden weiterhin in deren Onlinearchiven zum Abruf bereitgehalten. Der Kläger hat sich darauf berufen, nicht der Urheber der Hassbotschaft zu sein, und hat vor dem Landgericht Saarbrücken Unterlassungstitel gegen die Beklagten erwirkt. 

Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Unterlassungstitel aufgehoben und sowohl die Berichterstattung vom Juli 2014 als auch deren weitere Bereithaltung in den Online-Archiven nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen – des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einerseits und der Meinungs- und Pressefreiheit andererseits - für zulässig erachtet. Dabei war insbesondere von Bedeutung, dass das Gericht nach einer Anhörung des Klägers zu der Überzeugung gelangt ist, dass dieser die von seinem Facebook-Account abgesetzte Hassbotschaft selbst verfasst hat. Der Kläger musste sich deshalb – unter anderem - entgegen halten lassen, dass er mit seiner Botschaft selbst an die Öffentlichkeit gegangen war. Des Weiteren fiel ins Gewicht, dass von einer fortdauernden „Aktualität“ der Beiträge auszugehen ist, die Gegenstand weiterer Pressebeiträge über die Strafverfolgung der von dem Kläger beanzeigten Journalistin und über die hiesigen Klageverfahren sind. 

Unter diesen Umständen sei die weitere Bereithaltung der Pressebeiträge in den Online-Archiven der Beklagten – noch – nicht mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Klägers verbunden. (Quelle: Pressemitteilung des OLG Saarbrücken v. 30.06.2017)

Title
Berichterstattung über den Sänger Herbert Grönemeyer weitestgehend untersagt

Text

In umgekehrter Richtung entschied das Landgericht Köln in drei Verfahren über einen Vorfall an dem der Sänger Herbert Grönemeyer im Dezember 2014, am Flughafen Köln/Bonn beteiligt war.

Danach darf der Heinrich Bauer Verlag weder Bilder des Vorfalls veröffentlichen noch verbreiten, dass der Sänger einem der Fotografen den Finger umgebogen, auf dessen Kamera eingeschlagen oder mit einer Laptop-Tasche, in der sich ein Computer befunden habe, zugeschlagen habe. Auch die Behauptung der beiden ebenfalls beklagten Fotografen, sie seien an der Hand und im Gesicht verletzt worden sowie die Veröffentlichung entsprechender Bildnisse der Fotografen wurde untersagt (Az. 28 O 177/15). Dem ebenfalls über den Vorfall berichtenden Axel Springer Verlag sowie den beklagten Fotografen wurde darüber hinaus untersagt, zu verbreiten, dass der Sänger einem der Fotografen die Kamera aus der Hand geschlagen bzw. den anderen gewürgt habe. Eine entsprechende Bildberichterstattung wurde ebenfalls verboten (Az. 28 O 178/15).

Der Bunte Entertainment Verlag wurde sogar dazu verurteilt, in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift „Bunte“ eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Diese hatte im Dezember 2014 berichtet, der Sänger habe einem Fotografen eine Reisetasche an den Kopf geschleudert und den zu Boden gegangenen Mann mit den Händen gepackt. Die Verbreitung dieser Aussagen wurde nun untersagt. Die Richtigstellung muss dahingehend erfolgen, dass – anders als zunächst berichtet – Herr Grönemeyer den Fotografen, als er stand, am Nacken festgehalten hat und sich dieser sodann zu Boden fallen ließ. Außerdem muss der Verlag insgesamt 3.111,85 € Schadensersatz für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zahlen (Az. 28 O 225/15).Das Oberlandesgericht Köln hatte bereits in einem vorangegangenen Rechtsstreit die Verbreitung eines Videos über den Vorfall untersagt (Urteil vom 09.03.2017, Az. 15 U 46/16). Nach der Entscheidung des Landgerichts ist nunmehr auch die Verbreitung einzelner hieraus entnommener Bilder unzulässig. Hinsichtlich des streitigen Hergangs hat die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme Video- und Fotoaufnahmen in Augenschein genommen, die beteiligten Parteien persönlich angehört und Zeugen vernommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sah es die Kammer als erwiesen an, dass die nunmehr untersagten Aussagen unwahr sind und damit den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen. (Quelle: Pressemitteilung Landgericht Köln vom 05.07.2017, PM 16/17)

Mehr Artikel zu: Medien-IT-Recht