Das OLG München stellt klar, dass die Anwendbarkeit des § 130 Abs. 1 OWiG bei Konzernsachverhalten nicht pauschal beantwortet werden könne, sondern es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse zwischen der Konzernobergesellschaft und der verbundenen Gesellschaft ankomme. Nach Auffassung des OLG München seien für den Umfang der Aufsichtspflicht im Sinne des § 130 OWiG die tatsächlichen Verhältnisse im Konzern maßgeblich, weshalb auf die tatsächliche Einflussnahme der Konzernmutter auf die Tochtergesellschaft abzustellen sei. Nur wenn der Tochtergesellschaft von der Konzernmutter Weisungen erteilt würden, die das Handeln der Tochtergesellschaft beeinflussen, und dadurch die Gefahr der Verletzung betriebsbezogener Pflichten begründet werde, bestünde im Umfang dieser konkreten Einflussnahme eine gesellschaftsrechtliche Aufsichtspflicht der Konzernmutter. Dort, wo die Tochtergesellschaft in ihrer Willensbildung und Handlungsfreiheit nicht durch die Weisungen der Konzernmutter beeinflusst werde, verbleibe die ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit zur Einhaltung der betriebsbezogenen Pflichten und die damit korrespondierende besondere Aufsichtspflicht gemäß § 130 OWiG - trotz der Einbettung in den Konzern - bei den Leitungspersonen der rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaft.
Brehm & v. Moers
Rechtsanwalt Tobias Dössinger
Strafrecht Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht
München