Ein Betrag von Rechtsanwalt Kai Bodensiek, Partner BvM Berlin
Die neue Vergaberichtlinie findet sich hier. Alleiniger Förderer ist der Freistaat Bayern, dessen hier zuständige Behörde das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie ist. Die Durchführung der Förderung übernimmt der FFF.
Die EU Kommission hat nun die neue Richtlinie des FFF für die Games-Förderung notifiziert, womit man nicht mehr den sogenannten „De Minimis“-Grenzen unterfällt. Bisher war man auf eine Gesamtförderung von 200.000 Euro in drei Jahren beschränkt. Mit der Notifizierung entfällt diese Beschränkung. Voraussetzung hierfür war, dass gemäß den Anforderungen des EU-Vertrages die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes gefördert werden. Daher müssen sich nun alle Antragsteller, wie auch bei der Filmförderung, einem sog. Kulturtest unterziehen. Die neue Richtlinie gilt bis Ende 2020.
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Was sind die konkreten Förderbereiche und Summen?
2018 stehen dem FFF insgesamt 2,4 Mio. € zur Verfügung. Die Förderung kann für einen der drei folgenden Bereiche beantragt werden:
Konzeptentwicklung
Bereits im Stadium der Konzeptentwicklung kann ein Zuschuss gewährt werden, der nicht zurückgezahlt werden muss. Es ist auch kein Eigenanteil erforderlich. Die maximale Fördersumme beträgt 20.000 €.
Prototypenentwicklung
Für die Entwicklung eines Prototyps stellt der FFF ein bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen in Aussicht. „Bedingt“ bedeutet hierbei, dass das Darlehen dann erst zurückgezahlt werden muss, wenn ein Erlös erwirtschaftet wird. Der Eigenanteil beträgt 20 % der Herstellungskosten. Die maximale Fördersumme beläuft sich grundsätzlich auf 80.000 €. Ausnahmsweise können sogar bis zu 120.000 € bewilligt werden.
Produktion
Im Rahmen der Produktion eines Games kann ein bedingt rückzahlbares, verzinstes Darlehen gewährt werden. Der Eigenanteil beträgt hier 50 % der Herstellungskosten. Die maximale Fördersumme schießt dafür in die Höhe auf 500.000 €.
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Kommt mein Unternehmen für die Förderung in Betracht?
Förderung beantragen können solche Unternehmen, die erstens vorrangig Games entwickeln oder vertreiben und zweitens Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben. Sollte die zweite Voraussetzung bei Antragstellung noch nicht vorliegen, so genügt die Glaubhaftmachung, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Rate seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Bayern haben wird.
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Was sind die allgemeinen Anforderungen an die Projekte?
Gefördert werden „qualitativ hochwertige, kulturell oder pädagogisch bedeutsame Games sowie innovative, interaktive Medienprojekte mit Game-Charakter“.
Nicht förderbar sind Games, die nur eine USK 18-Freigabe bzw. eine entsprechende Einstufung anderer Kontrollsysteme (wie etwa IARC) erwarten lassen, oder Games, die gegen geltendes Recht verstoßen oder sittliche oder religiöse Gefühle verletzen können.
Das Projekt darf bei Antragstellung noch nicht begonnen sein.
Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss nachgewiesen werden. Außerdem dürfen maximal nur 50 % der gesamten Herstellungskosten an Subunternehmer vergeben werden.
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Welche Fristen muss ich beachten?
2018 gibt es drei Vergabetermine, an denen der Games-Vergabeausschuss über die konkreten Förderprojekte entscheidet. Jeweils vor diesen Terminen müssen die Anträge unter Beachtung der Einreichungsfrist eingegangen sein, um bei den Vergabesitzungen Berücksichtigung finden zu können. (Auch leicht) Verspätet eingegangene Anträge werden nicht mehr berücksichtigt und im Hinblick auf die nächste Vergabesitzung muss ein neuer, gesonderter Antrag gestellt werden, der Antrag wird also nicht automatisch bei der nächsten Vergaberunde berücksichtigt.
Dies sind die relevanten Daten:
- Fristende am 27. Februar 2018 um 18:00 Uhr (Vergabesitzung am 9. April 2018)
- Fristende am 26. Juni 2018 um 18:00 Uhr (Vergabesitzung am 24. Juli 2018)
- Fristende am 9. Oktober 2018 um 18:00 Uhr (Vergabesitzung am 13. November 2018).
Die Anträge sind an den FilmFernsehFonds Bayern zu richten. Ansprechpartner dort sind Frau Dr. Michaela Haberlander und Frau Lena Fischer.
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Wie funktioniert der Kulturtest?
Im Rahmen des Kulturtests müssen diverse Angaben zum kulturrelevanten Inhalt des Games und ggf. zu kulturellen Faktoren hinsichtlich der Projektdurchführung an sich gemacht werden. Dazu gehört z.B. das Setting des Spiels in Deutschland oder Europa, historische oder aktuelle Bezüge zu Deutschland oder Europa. Relevant ist aber auch, wo die an der Produktion beteiligten ihren Wohnsitz haben oder ihre Ausbildung absolviert haben.
Die Antragsteller müssen den Kulturtest bestehen, um überhaupt eine Chance auf eine Förderung zu erhalten. Für ein Bestehen des Kulturtests muss innerhalb verschiedener Bereiche jeweils eine unterschiedliche Anzahl an Kriterien erfüllt sein. Die beiden im Hinblick auf eine Konzeptentwicklung relevanten Kulturtestbereiche sind „Kultureller Kontext und kultureller Inhalt“ sowie „Gestalterische, kreative oder technologische Innovation“.
Gern unterstützen wir Unternehmen bei der Vorbereitung und Antragsstellung für das neue Bayrische Fördermodell, aber auch im Hinblick auf alle anderen deutschen Fördermodelle. Brehm & v. Moers verfügt über langjährige Erfahrung mit diesen Fördermodellen aus der Beratung in der Film- und Fernsehbranche. Wir können sowohl bei der Gestaltung der Projektunterlagen – auch im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen des Kulturtests – als auch der rechtssicheren Erstellung der Finanzierungsnachweise für die Gesamtproduktion unterstützen.