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Wirtschaftsstrafrecht – Insolvenzverschleppung – Faktischer Geschäftsführer

BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – 4 StR 323/14, 4 StR 324/14 (LG Dortmund)

Mit Beschluss vom 18.12.2014 bestätigte der Bundesgerichtshof die Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers bei unterlassener oder verspäteter Konkurs- oder Insolvenzantragstellung. Diese sei durch die Neuregelung des § 15a Abs. 4 InsO nicht entfallen, sodass auch der „faktische Geschäftsführer“ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sein kann. (BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – 4 StR 323/14).

Nach § 15a Abs. 4 InsO wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift einen Eröffnungsantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO haben die „Mitglieder des Vertretungsorgans“ oder die Abwickler einer juristischen Person, die zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist, „ohne schuldhaftes Zögern“, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

Der BGH stellte klar, dass der Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO den faktischen Geschäftsführer nicht ausschließe und durch die Neuregelung des § 15a Abs. 4 InsO durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und des Gesetzes zur Bekämpfung von Missbräuchen eine Einschränkung der strafbewehrten Pflicht zur Antragstellung nicht bezweckt gewesen sei.

Die Entscheidung zeigt, dass es für eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nicht auf die formale Stellung als Geschäftsführer, sondern den tatsächlichen Wirkungskreis in der juristischen Person ankommt.

Brehm & v. Moers
Rechtsanwalt Tobias Dössinger
Strafrecht Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht
München

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