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In seiner Entscheidung vom 20.05.2015 folgt der BGH der bisherigen Rechtsprechung und der herrschenden Literaturmeinung, wonach das Giralgeld bereits dann insgesamt einen tauglichen Geldwäschegegenstand darstellt, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil des Geldes aus rechtswidrigen Vortaten stammt.

Für eine Einbeziehung des Geldes aus legalen Einkunftsquellen spreche sowohl die Auslegung des § 261 Abs. 1 StGB anhand der Entstehungsgeschichte als auch der mit der Strafvorschrift verfolgte Zweck. Aus den Gesetzesmaterialien zum § 261 StGB sei die Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten deutlich abzulesen, wonach Vermögensgegenstände, die aus einer Vermischung von Mitteln aus legalen und illegalen  Quellen entstanden sind, insgesamt als Gegenstände, die aus einer Straftat herrühren, anzusehen seien (BT-Drucks. 12/3533 S. 12). Der Zweck des Geldwäschetatbestandes, das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus bestimmten Kriminalitätsformen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu verhindern (BT-Drucks. 12/989 S. 26 li.Sp.), spreche ebenfalls für eine Einbeziehung von Vermischungskonstellationen in den Kreis tauglicher Tatobjekte. Die notwendige Begrenzung (BT/Drucks. 12/989 S. 27 li.Sp.) erfolge, indem der aus deliktischen Quellen stammende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich sein darf.

Die Unerheblichkeitsschwelle ist dabei denkbar niedrig angesetzt. Im zu entscheidenden Fall hat der BGH eine Strafbarkeit bereits ab einem Anteil von 5,9 % des Guthabens, welches aus einer deliktischen Quelle stammt, angenommen. Auf eine - von anderen Stimmen in der Literatur geforderten - Mindestquote hat sich der Senat aber nicht festgelegt.

Brehm & v. Moers
Rechtsanwältin Elena Metzger
Strafrecht Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht
München

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