Ein Beitrag von RA Peter Horst und RAin Ingeborg Schwarz, BvM Frankfurt
Der Binnenmarkt der EU ist unter anderem davon geprägt, dass Unionsmarken in einem unkomplizierten Verfahren mit nur einer Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) als Schutzrechte mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten der EU erlangt werden können.
Während für den Fall des Beitritts von Ländern zur EU konkrete Regelungen zu finden sind, welche die Ausdehnung des Schutzes von Unionsmarken auch auf neue Mitgliedsstaaten bestimmen, ist der umgekehrte Fall, welche Auswirkungen der Austritt eines Mitgliedstaats aus der EU auf das Unionsmarkensystem hat, nicht konkret geregelt.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung verlieren Unionsmarken unmittelbare Geltung für Großbritannien
Da die EU-Verordnung zur Unionsmarke ihrem Wortlaut nach nur für EU-Mitgliedstaaten gilt verlieren Unionsmarken nach Wirksamwerden des Brexit ihren Schutz für Großbritannien, so dass Inhaber von Unionsmarken daraus für Großbritannien keine Rechte mehr herleiten könnten. Nachahmer könnten sich durch schnellere Anmeldungen nationaler Marken in Großbritannien auf legale Weise Rechte sichern.
Dies bereitet insbesondere Probleme, wenn Inhaber von Unionsmarken Lizenzverträge geschlossen haben, die eine Geltung der Lizenz für den Raum der EU vorsehen. Würde die bestimmungsgemäße Nutzung mangels Fortgeltung der Lizenzen für das Vereinigte Königreich unmöglich werden, hätte dies ein Kündigungsrecht zur Folge.
Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen EU und Großbritannien, dass EU-System für zum Zeitpunkt des Brexit bestehende Unionsmarken auf Dauer fort gilt
Noch ungewiss, wenngleich möglich ist, dass im Wege einer Vereinbarung zwischen der EU und Großbritannien Regelungen getroffen werden, dass das System der Unionsmarke trotz des Austritts Großbritanniens für zum Zeitpunkt des Brexit bereits bestehende Unionsmarken fort gilt.
Sollen Marken, die zur Zeit des Brexit noch nicht über das Unionsmarkensystem in Großbritannien geschützt wurden auch dort Schutz erlangen, müsste dieser Schutz über nationale Markenanmeldungen erfolgen.
Großbritannien erhielte im Rahmen einer solchen Vereinbarung eine gewisse Souveränität hinsichtlich der Gesetzgebung im Bereich des Markenrechts, was den Vorstellungen der Befürworter des Brexit entgegenkäme.
Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen EU und Großbritannien, dass Unionsmarkensystem unverändert fortbesteht
Eine Vereinbarung zwischen der EU und Großbritannien, dass der Brexit das bestehende Unionsmarkensystem unberührt lässt hätte prinzipiell keine Auswirkungen auf Inhaber bereits bestehender und noch anzumeldender Unionsmarken.
Allerdings könnte Großbritannien nach dem Austritt aus der EU nicht mehr an Änderungen der Unionsmarkenverordnung mitwirken, während es sich dennoch den Regelungen der Verordnung auch nach deren Reform unterwerfen müsste.
Dieses Szenario liefe den Interessen der Brexit-Befürworter zuwider.
Fortbestehen der Schutzrechte bis zum vollständigen Austritt
Da voraussichtlich etwa zwei Jahre vergehen werden, bis der Austritt Großbritanniens aus der EU vollständig abgeschlossen sein wird, ist davon auszugehen, dass Schutzrechte bis zum vollständigen Abschluss des Austritts zunächst fortbestehen.
Um umfassenden Schutz einer Marke sicherzustellen, können Inhaber von Unionsmarken bereits jetzt Überlegungen anstellen, nationale Marken in Großbritannien anzumelden.