Eine Zusammenfassung von Rechtsanwalt Guido Hettinger, Partner BvM Frankfurt am Main
Die MA HSH hatte den YouTuber bereits im November 2016 dazu aufgefordert, einige seiner Videos und die zugehörigen Beschreibungen auf YouTube als Werbung zu kennzeichnen. Daraufhin passte der YouTuber die Beschreibungen jedoch nur teilweise an. Bei den Videos, in denen Produkte eines Unternehmens präsentiert wurden, dessen Geschäftsführer der YouTuber selbst ist, wurden trotz der Aufforderung der MA HSH keine Anpassungen vorgenommen.
Aus diesem Grund leitete die MA HSH ein medienrechtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen die Werbebestimmungen des § 58 Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 5 RStV ein. In diesem Verfahren wurde am 7.6.17 wegen fehlender Werbekennzeichnungen ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 10.500,00 € gegen den YouTuber „Flying Uwe“ festgesetzt.
Derjenige, der professionell auf YouTube oder ähnlichen Plattformen tätig ist, muss sich auch an die Werbebestimmungen des § 7 RStV halten, so die Argumentation der MA HSH. Nach § 7 Abs. 5 RStV müssen Dauerwerbesendungen zu Beginn als solche angekündigt und während ihres Verlaufs als solche gekennzeichnet werden. Hiergegen hat „Flying Uwe“ nach Ansicht der MA HSH in den beanstandeten Videos verstoßen.
Die MA HSH hat in diesem Zusammenhang rund 30 YouTuber aus Hamburg und Schleswig-Holstein in einem Schreiben über die Werbe- und Sponsoringbestimmungen, die nach Ansicht des MA HSH auch für YouTube-Videos gelten, informiert.
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit rundfunkrechtlicher Werbebestimmungen auf Plattformen wie YouTube sind im RStV normiert. Die Angebote müssen nach Form und Inhalt fernsehähnlich sein und von einem Anbieter zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und aus einem vom Anbieter festgelegten Inhaltekatalog bereitgestellt werden.
Die Frage, inwieweit rundfunkrechtliche Bestimmungen auf Plattformen wie YouTube Anwendung finden, wird derzeit viel diskutiert. Hier geht es nicht nur um die von der MA HSH im beschriebenen Fall angenommene Anwendbarkeit der Werbebestimmungen des § 7 RStV, sondern beispielsweise auch um etwaige Zulassungspflichten nach dem RStV.
So hatte die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Medienanstalten erst vor kurzem den bekannten Let’s Player PietSmiet aufgefordert, eine Rundfunklizenz für den von ihm betriebenen twitch-Kanal PietSmietTV zu beantragen. Hierzu hatten wir hier bereits berichtet.
Es ist zu erwarten, dass die für 2018 angekündigte Novellierung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste die noch bestehenden Unsicherheiten beseitigen und die Anwendung originär rundfunkbezogener Bestimmungen auf Streaming- und VoD-Angebote ausweiten wird. Professionelle YouTuber sind deshalb gut beraten, sich bereits frühzeitig auf die damit verbundenen regulatorischen Einschränkungen vorzubereiten.