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von Rechtsanwalt Dr. Dirk Poppendieck, BvM Berlin

 



Der jahrelang andauernde Streit um die Frage, ob einem Affen ein Urheberrecht an dem von ihm gemachten "Selfie" zustehe, ist beendet. Ein Affe hatte mit der Kamera des Tierfotografen David Slater ein sogenanntes "Selfie" geschossen. Das Selfie wurde u.a. auf den Websites Techdirt und Wikipedia veröffentlicht. Zunächst hatte Slater die Seiten aufgefordert, die Bilder zu entfernen, da er die hierzu erforderliche Erlaubnis nicht erteilt habe. Das US Copyright Office entschied bereits im August 2014, dass nur von Menschen geschaffene Werke Urheberrechtsschutz genießen können. Von Maschinen oder Tieren geschaffene "Werke" seien dagegen nicht urheberrechtlich schützbar.

Die Angelegenheit hätte damit eigentlich beendet sein können. Die Tierschutzorganisation "People for the Ethical Treatment of Animals" (Peta) verklagte Slater aber 2015 im Namen des Affen und behauptete, der Affe sei der rechtmäßige Inhaber des Urheberrechts an dem Foto. Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen, woraufhin Peta in Berufung ging. Thema des Gerichtsverfahrens war u.a., ob Peta dem Affen nahe genug stünde, um dessen Interessen zu vertreten, ob einer Horde Affen eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung überhaupt zugestellt werden könne, ob dem Affen durch die Nichtanerkennung der "Urheberschaft" ein Schaden entstanden sei, und ob der Affe ein Urheberrecht vererben könne. Das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet.

Im deutschen Recht wäre eine solche "Justizposse" nur schwer vorstellbar. Das deutsche Urheberrecht verlangt für den Werkscharakter, der für die Erlangung von Urheberrechtsschutz unverzichtbar ist, eine "persönliche geistige Schöpfung". Ein von Maschinen oder Tieren hervorgebrachtes Ergebnis wird von vornherein nicht als schützbares Werk angesehen. Die Klage der Peta wäre dementsprechend bereits als unschlüssig abgewiesen worden. Auf die vor Gericht in den USA diskutierten Fragen wäre es vor einem deutschen Gericht gar nicht angekommen.

 

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