Das Landgericht Köln hat mit einer Gesamtsumme von EUR 635.000,00 eine in der Summe ungewöhnlich hohe Geldentschädigung für persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung zuerkannt. Die beiden unlängst ergangenen Entscheidungen des Landgerichts Köln sind noch nicht rechtskräftig, gleichwohl aber beachtenswert.
Auf Geldentschädigungen geklagt hatte der ehemalige Wetterberichtsmoderator K. gegen Gesellschaften des Axel-Springer-Verlags. Dem Kläger wurden Geldentschädigungen in Höhe von EUR 335.000,00 und EUR 300.000,00, insgesamt EUR 635.000,00, zugesprochen. Zu befassen hatte sich das Gericht mit einer Mehrzahl als schwerwiegend beurteilter Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch unzulässige Verdachtsberichtserstattungen, Verstöße gegen die Unschuldsvermutung, unwahre Behauptungen und Verletzungen der Privat- bzw. Intimsphäre des Klägers im Rahmen einer Vielzahl von Veröffentlichungen, die das Strafverfahren gegen den Kläger begleitet hatten.
Besonders wichtig für den grundsätzlichen Umgang mit rechtsverletzenden Presseveröffentlichung dürfte die Feststellung des Gerichts sein, dass das Landgericht Köln jeweils nur die Sachverhalte berücksichtigt hat, zu welchen der Kläger im Vorfeld zumindest Unterlassungsansprüche geltend gemacht hatte. Das Gericht führte aus, dass die Geldentschädigung nur dafür zugestanden würde, dass der Unterlassungsanspruch das geschehene Unrecht nicht angemessen kompensieren würde. Wer aber schon kein Unterlassen geltend macht, dem stehe auch keine Geldentschädigung zu. Dies dürfte auch dazu führen, dass zukünftig noch häufiger gegen Einzelaussagen vorgegangen werden wird. Nicht ausschließbar sind dem Kläger dadurch noch deutlich höhere Geldentschädigungsansprüche versagt geblieben.
Auch wenn diese Praxis keineswegs neu ist, ist zudem bemerkenswert, dass das Landgericht Köln sich in beiden Entscheidungen präzise mit jeder einzelnen Veröffentlichung befasst, gleichwohl aber auf die Bezifferung von Geldentschädigungen im Einzelfall verzichtet. Mit Blick darauf, dass das LG Köln jedenfalls die Berichterstattung der Beklagten nicht als eine Pressekampagne – also als faktisch einheitlichen Vorgang – bewertet hatte, wäre gegebenenfalls auch die Bezifferung der Geldentschädigungsbeträge für jeden Einzelfall angebracht und möglich gewesen. Dem widerspricht auch nicht, dass „hochgerechnet“ die ausgeurteilten Gesamt-Geldentschädigungen sich im Rahmen des Üblichen bewegen. Eine an die Handhabung, dass wie im Strafrecht aus verschiedenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafen gebildet wird, wäre mit Blick auf anschließende Instanzen und detaillierte Bewertung im Einzelfall gegebenenfalls hilfreich gewesen. So verbleibt der Eindruck, dass letztlich doch eine Pressekampagne in ihrer Gesamtheit bewertet worden ist.