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Ein Beitrag von Eva Ditgen, LLM, Rechtsanwältin bei BvM Berlin

 

Mit der Zurückweisung der Zulassung der Revision beendet der BGH einen jahrelang andauernden Rechtsstreit um die Presseähnlichkeit und damit Zulässigkeit der Tageschau-App. Geklagt hatten elf deutsche Verlagshäuser, darunter die Frankfurter Allgemeine Zeitung, der Axel Springer Konzern und die Funke Mediengruppe. Diese warfen der ARD und dem NDR vor, dass ihr Angebot, so wie es am 15.6.2011 in der App abrufbar war, gegen die als Marktverhaltensregelung (i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG (aF)) einzustufende Bestimmung des § 11d Abs. 2 Nr 3 Rundfunkstaatsvertrag verstoße. Diese Vorschrift verbietet es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nichtsendungsbezogene presseähnliche Beiträge in Telemedien anzubieten.

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Um die Pressefreiheit zu garantieren, untersagt der Rundfunkstaatsvertrag den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten presseähnliche Angebote, die keinen Bezug zu den angebotenen Sendungen haben. Es soll damit verhindert werden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunksender über ihren Kernauftrag des Rundfunkbetriebs hinaus, ein Presseangebot aus den Rundfunkbeiträgen finanzieren, dass im direkten Wettbewerb mit den privaten Verlagen steht. Der Staat soll also außerhalb der eigentlichen Rundfunkversorgung kein Wettbewerber der Privatwirtschaft sein. Die Verlage beriefen sich in Ihrer Klage genau darauf, dass es den Markt verzerre, wenn man den Rundfunkanstalten, die sich durch den Rundfunkbeitrag finanzieren, erlauben würde, presseähnliche Angebote anzubieten.

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Dieser Ansicht sind die Richter im Ergebnis gefolgt und haben es dem NDR untersagt die App in der angegriffenen Form zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Zunächst hatte das OLG Köln die Klage der Verlage noch zurückgewiesen mit Verweis darauf, dass der Rundfunkrat des NDR in einem Telemedienkonzept die Tagesschau-App als nicht presseähnlich eingestuft und freigegeben hatte. Der angerufene BGH verneinte diese Bindungswirkung und gab dem OLG Köln auf, selbst zu prüfen, ob das Angebot der App „presseähnlich“ sei. Bei dieser Prüfung, so die Vorgabe des BGH, sei entscheidend dass das Angebot nicht durch „stehende“ Texte und Bilder geprägt sei, sondern der Schwerpunkt in einer hörfunk- oder fernsehähnlichen Gestaltung liege.

Zur Beurteilung der Presseähnlichkeit hat das Gericht das Angebot der App mit dem Angebot in gedruckten Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften verglichen. Das OLG Köln hat die Gesamtheit der in der App bereitgestellten nichtsendungsbezogenen Inhalte bewertet und u.a. festgestellt, dass bereits die Start- und Übersichtsseiten ausschließlich aus Text und Standbildern bestünden und überwiegend Verweise auf Textseiten enthielten. Auch auf den nachgelagerten Ebenen der App handele es sich bei der überwiegende Anzahl der Beiträge um aus sich heraus verständliche abgeschlossene Nachrichtentexte, die teilweise mit Standbildern illustriert seien. Das Angebot der Tageschau-App sei daher wegen großer Textlastigkeit ohne Sendungsbezug als presseähnlich zu qualifizieren und daher unzulässig.   Die Revision hat das OLG Köln nicht zugelassen. Der NDR wehrte sich dagegen mit einer sog. Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH und ist damit nunmehr gescheitert. Somit ist das Urteil der OLG Köln rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob der NDR sich dem einzig verbleichenden Rechtsmittel bedient und gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegt.  Bis dahin ist festzuhalten, dass die öffentlich-rechtlichen Sender gut beraten sind den Schwerpunkt ihrer Online-Angebote im audiovisuellen und sendungsbezogenen Raum zu setzten. Der Presse war zu entnehmen, dass die Verlage bereits weitere Verfahren wegen anhaltender weiterer Verstöße auch in aktuellen Angeboten der Rundfunkanstalten angekündigt haben.

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